Wenn einem Arbeitnehmer im Betrieb von einem unbekannten Täter Wertsachen gestohlen werden

Wenn einem Arbeitnehmer im Betrieb von einem unbekannten Täter Wertsachen gestohlen werden

Die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Hamm (Westfalen) hat am 21.01.2016 – 18 Sa 1409/15 – darauf hingewiesen, dass ein Arbeitgeber nicht für den Verlust von Wertgegenständen haftet,

  • die ein Arbeitnehmer ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis mit in den Betrieb bringt.

 

Obhuts- und Verwahrungspflichten zum Schutz seiner Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der von ihnen mitgebrachten Sachen treffen einen Arbeitnehmer danach

  • nur dann, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt,
  • nicht dagegen hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände, da ein Arbeitgeber ansonsten unerwarteten und unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt wäre.

 

Deshalb hatte auch die Klage eines Arbeitnehmers keine Aussicht auf Erfolg, der Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber mit der Begründung geltend gemacht hatte,

  • dass Jemand in seinem Büro, das abgesperrt gewesen sei, den verschlossenen Rollcontainer unter seinem Schreibtisch aufgebrochen und daraus von ihm dort eingeschlossene Uhren und Schmuck im Wert von rund 20.000 Euro entwendet habe, die er zur Bank in sein Schließfach habe bringen wollen,
  • das Öffnen seiner Bürotür nur mittels eines Generalschlüssels möglich gewesen sei, den eine Mitarbeiterin leichtfertig in ihrer Kittelschürze aufbewahrt habe und der von dem unbekannten Dieb nach Aufbrechen des Spindes der Mitarbeiterin entwendet worden sei und
  • von dem Arbeitgeber dadurch, dass dieser es unterlassen habe, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen, der Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht worden sei.

 

Das hat die Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Hamm am 21.01.2016 mitgeteilt.

 


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