Wenn Eltern mit Kinderkrippenbetreiber streiten

Wenn Eltern mit Kinderkrippenbetreiber streiten

Schließen Eltern für ihr Kind mit einem Kinderkrippenbetreiber einen Betreuungsvertrag ab, in dessen formularmäßigen Vertragsbedingungen ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vorgesehen ist,

  • so ist dies im Hinblick auf die AGB-Kontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unbedenklich,
  • wenn es sich bei dem Betreuungsvertrag um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt.

 

Auch ist es bei einer solchen, vergleichsweise kurzen Frist nicht geboten, dass den Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase – im Sinne einer „Probezeit“ – ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird.

Dagegen sind Vertragsbedingungen von Krippenbetreibern wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Vertragspartner gemäß § 307 BGB unwirksam,

  • die Eltern zur Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) in Form eines „Darlehens“ an den Betreiber der Kinderkrippe verpflichten,
  • die Eltern verpflichten, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen sowie Zuwiderhandlungen durch Schadensersatzansprüche der Kinderkrippe sanktionieren und
  • die im Fall des Annahmeverzuges nicht lediglich vorsehen, dass vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für volle Monate zu entrichten sind, sondern die Möglichkeit der Eltern, von der Vergütungspflicht einen Abzug wegen der vom Krippenbetreiber ersparten Aufwendungen nach § 615 Satz 2 BGB vorzunehmen, vollständig abbedingen.

 

Das hat der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.02.2016 – III ZR 126/15 – in einem Fall entschieden, in dem

  • von dem Vater eines Kleinkindes (Kläger) am 19.09.2013, nachdem sein 16 Monate alter Sohn die Krippe des beklagten Betreibers in der Zeit vom 09. bis zum 19.09.2013 besucht hatte, die Rückzahlung der von ihm entsprechend der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten geleisteten Kaution in Höhe von 1.000 € mit der Begründung verlangt worden war, dass er, weil sein Sohn sich in der Krippe nicht wohl gefühlt habe, die Betreuung in der Einrichtung des Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen wolle und
  • der Beklagte, unter Hinweis auf die nach den Vertragsbedingungen früheste Kündigungsmöglichkeit zum 30.11.2013,
    • Fortzahlung der Betreuungsvergütung zuzüglich Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale für die Monate September bis November 2013 (insgesamt 1.590 €) sowie
    • darüber hinaus, mit der Begründung, dass ihm die Rückzahlung kindbezogener staatlicher und kommunaler Fördermittel drohe, weil diese zur Voraussetzung hätten, dass ein regelmäßiger Besuch der Krippe durch die von der Förderung erfassten Kinder erfolge und eine Nachbesetzung des freigewordenen Platzes vor dem 01.12.2013 nicht gelungen sei, die Feststellung begehrt hatte, dass der Kläger ihren Förderausfall für die Monate September bis November 2013 in Höhe von 2.495,07 € zu bezahlen habe.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 18.02.2016 – Nr. 43/2016 – mitgeteilt.

 


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