Machen Eltern als Erben eines bei einer vorsätzlichen Messerattacke tödlich verletzten Kindes Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter geltend, ist maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes
- die Schwere der Verletzungen,
- das durch sie bedingte Leiden,
- dessen Dauer,
- das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch das verletzte Kind und
- der Grad des Verschuldens des Schädigers.
Darauf hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 09.06.2015 – 2 U 105/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem der Sohn der Kläger durch Messerstiche schwer verletzt und an deren Folgen verstorben war, den Täter verurteilt, an die Kläger, als Erben des tödlich Verletzten, ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,- € zu zahlen.
Eingeklagt hatten die Eltern, als Erben ihres Sohnes, ein Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,- €.
In erster Instanz waren ihnen vom Landgericht (LG) 40.000,- € zugesprochen worden.
Dass der 2. Zivilsenat des OLG Oldenburg als Berufungsgericht die Entscheidung des LG änderte und das Schmerzensgeld auf 7.500,- € reduzierte, begründete er damit, dass
- für den Tod an sich und den Verlust an Lebenserwartung gesetzlich keine Entschädigung vorgesehen sei,
- nach den oben aufgeführten, für die Höhe des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung mit Todesfolge maßgeblichen Kriterien, nur die von dem Sohn der Kläger noch wahrgenommenen Verletzungen berücksichtigt werden konnten,
- dieser nur kurz gelitten hatte,
- zwischen dem Beginn des Angriffs und der bei dem Verletzten eingetretenen Bewusstlosigkeit maximal acht Minuten lagen und
- sich nicht habe feststellen lassen, dass er den Tod habe kommen sehen.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 30.07.2015 mitgeteilt.
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