Wenn es darum geht, dass Störungen des Gemeinschaftseigentums unterlassen oder beseitigt werden.

Wenn es darum geht, dass Störungen des Gemeinschaftseigentums unterlassen oder beseitigt werden.

Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen

  • wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums
  • durch Mehrheitsbeschluss an sich,

so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung,

  • mit der Folge, dass einzelne Wohnungseigentümer nicht (mehr) prozessführungsbefugt sind und von ihnen bereits erhobene Klagen unzulässig geworden sind.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Urteilen vom 05.12.2014 – V ZR 85/14 – und – V ZR 5/14 – hingewiesen.

In den den Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen

  • hatte ein Wohnungseigentümer (im Folgenden Kläger genannt) von einer Wohnungseigentümerin (im Folgenden Beklagte genannt) verlangt, wegen der Lärmbelästigung und Verschmutzung von Treppenhaus und Fluren zu der es dadurch komme, es zu unterlassen, ihre Wohnung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution zu nutzen und
  • nach Erhebung dieser Klage war von den Wohnungseigentümern in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen worden, dass dieser ihnen aus ihrem Eigentum zustehende Unterlassungsanspruch gemeinschaftlich durch den Verband geltend gemacht sowie die Verwaltung beauftragt werden soll, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu beauftragen.

Infolge dieser Beschlussfassung der Eigentümer, den Unterlassungsanspruch gemeinschaftlich durch den Verband geltend zu machen, ist, wie der V. Zivilsenat des BGH entschieden hat, der Kläger nicht (mehr) prozessführungsbefugt und seine bereits erhobene Klage unzulässig geworden.

Zwar kommen, wie der Senat ausgeführt hat, wegen der durch die Ausübung der Prostitution in dem Sondereigentum der Beklagten verursachten Störungen im Treppenhaus und den Fluren, individuelle Unterlassungsansprüche der anderen Wohnungseigentümer – also auch des Klägers – gegen die Beklagte in Betracht, die vor Gericht geltend gemacht werden können.
Denn jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) einen Gebrauch

  • der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und
  • des gemeinschaftlichen Eigentums

verlangen,

  • der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Sofern der Gebrauch nicht den genannten Voraussetzungen entspricht, liegt hierin eine Eigentumsbeeinträchtigung, die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2014 – V ZR 131/13 –).

Hierfür reicht es – jedenfalls außerhalb des Bereichs der Sachmängelhaftung (dazu: BGH, Urteil vom 12.04.2007 – VII ZR 236/05 –) – schon aus, dass die Rechtsausübung durch den Verband förderlich ist (Senat, Urteile vom 17.12.2010 – V ZR 125/10 –; vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 – und vom 14.02.2014 – V ZR 100/13 –).

  • Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft danach nunmehr im eigenen Namen gegen den Beklagten vorgehen kann, ist der Kläger für eine Klage mit diesem Streitgegenstand nicht (mehr) prozessführungsbefugt und wird seine Klage dadurch unzulässig.

 


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