Eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, kann im Einzelfall
- eine Störung des Hausfriedens und
- eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme)
darstellen,
- insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.
Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.02.2015 – VIII ZR 186/14 – entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war dem BGH allerdings eine Beurteilung, ob eine
vorlag, nicht möglich, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte.
Der BGH hat die Sache deshalb an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden.
Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 18.02.2015 – Nr. 21/2015 – mitgeteilt.
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