Ein E-Bike-Fahrer, der auf einem neben der Straße verlaufenden, bevorrechtigten und in beiden Richtungen befahrbaren, kombinierten Geh- und Radweg vor einer Straßeneinmündung stürzt und behauptet, deswegen gestürzt zu sein, weil ein Pkw-Fahrer beim Abbiegen nach rechts den Geh- und Radweg vor ihm überquert und er zur Vermeidung einer Kollision habe stark abbremsen müssen, muss,
- wenn er den Halter des Pkws wegen seiner erlittenen Sturzverletzungen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nimmt,
im Streitfall nachweisen,
- dass seine Vorfahrt von dem Pkw-Fahrer beim Überqueren des kombinierten Rad- und Gehweges missachtet worden ist und er deswegen gebremst hat und gestürzt ist.
Nur wenn der E-Bike-Fahrer dies beweisen kann, haftet der Pkw-Halter nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), weil nur dann der Fahrradsturz bei dem Betrieb des Pkws entstanden ist.
Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es nämlich maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.
- Allein die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle rechtfertigt die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden, noch nicht.
- Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat.
Darauf hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Kiel mit Urteil vom 16.09.2015 – 6 O 75/15 – hingewiesen.
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