Wenn Fotos ohne Namensnennung des Fotografen ins Internet gestellt werden

Wenn Fotos ohne Namensnennung des Fotografen ins Internet gestellt werden

Wer eine Fotografie eines anderen nutzt, indem er sie ins Internet einstellt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 24.06.2015 – 142 C 11428/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Profi-Fotograf für ein Honorar von knapp 1000 Euro von einem Hotel im Auftrag von dessen Geschäftsführer 19 Fotografien gemacht,

  • der Geschäftsführer nachfolgend davon 13 auf der Webseite des Hotels sowie auf sechs Hotelportalseiten im Internet verwendet hatte,
  • ohne den Namen des Fotografen zu nennen und

 

von dem Fotografen daraufhin die Unterlassung sowie Schadensersatz verlangt und nachdem das Hotel lediglich auf seiner Internetseite den Fotografenhinweis ergänzte, aber die Zahlung von Schadensersatz ablehnte, Klage auf Schadensersatz erhoben hatte.

Das AG verurteilte das Hotel zur Zahlung von 655,96 Euro an den Fotografen und begründete die Verurteilung damit, dass das Hotel dadurch, dass es die Fotos auf der eigenen Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hatte, gegen das Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen hat.

  • Das Recht zu bestimmen, ob die Fotos mit seiner Namensnennung zu versehen sind oder nicht, steht nämlich nach § 13 des Gesetzes über die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz-UrhG) allein dem Fotografen zu und
  • auf dieses Recht hatte der Fotograf bei dem Vertragsschluss mit dem Hotel weder verzichtet, da die Einräumung der „unbeschränkten Nutzungsrechte“ einen solchen Verzicht nicht beinhaltet,
  • noch hatte das Hotel eine abweichende Übung in der Branche von dem Namensnennungsrecht nachweisen können.

 

Daher hätte das Hotel prüfen und sich erkundigen müssen, ob die Bilder ohne Nennung des Fotografen benutzt werden dürfen.

Die Höhe des dem Fotografen durch die Nutzung der Fotografien ohne seine Namensnennung entstandenen Schadens bestimmte das Gericht, indem es von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der 19 Bilder ausging und den davon auf die 13 Bilder entfallenden Teilbetrag ansetzte.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München – 62/15 – mitgeteilt.

 


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