Wenn Fragen im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages unvollständig beantwortet werden

Wenn Fragen im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages unvollständig beantwortet werden

Verschweigt ein Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages Vorerkrankungen kann der Versicherer zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt sein.

Darauf hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Coburg mit Urteil vom 02.09.2015 – 12 O 308/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem der Kläger im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Jahr 2008 die Frage nach durchgeführten stationären Behandlungen oder Operationen bzw. nach ambulanten oder stationären Kurmaßnahmen der letzten zehn Jahre zwar bejaht, hierzu aber lediglich auf zwei chirurgische Maßnahmen aus den Jahren 2003 und 2005 verwiesen hatte,

  • obwohl er darüber hinaus in den Jahren 1998 und 1999 jeweils für mehrere Tage in stationärer Behandlung sowie im Jahr 2000 auch mehrere Monate in therapeutischer Behandlung, jeweils wegen seiner Alkoholabhängigkeit, gewesen war und
  • der Versicherer deswegen den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte,

 

entschieden,

  • dass die Anfechtung zu Recht erfolgt ist und der Kläger deswegen keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag hat.

 

Die Kammer war überzeugt davon, dass der Kläger die Frage nach durchgeführten stationären Behandlungen oder Operationen bzw. nach ambulanten oder stationären Kurmaßnahmen der letzten zehn Jahre durch das Verschweigen der in den Jahren 1998, 1999 und 2000 durchgeführten Behandlungen

  • nicht nur falsch beantwortet,
  • sondern dabei auch arglistig gehandelt hatte.

 

Maßgeblich für die Auffassung der Kammer, dass der Kläger arglistig gehandelt hat,

  • er sich also der Möglichkeit bewusst gewesen ist, dass, hätte er die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 durchgeführten Behandlungen angegeben, der Antrag nicht angenommen worden wäre und
  • er trotzdem die Behandlungen nicht offenbart hat,

 

war, dass ihm sowohl das Gewicht seiner Alkoholerkrankung bewusst gewesen ist, als auch, dass eine Alkoholerkrankung ein sog. gefahrerheblicher Umstand für einen Versicherer ist (Quelle Pressemitteilung des Landgerichts Coburg vom 05.02.2016).

 


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