Wenn Hunde in Wohnungseigentumsanlage gehalten werden

Wenn Hunde in Wohnungseigentumsanlage gehalten werden

Wohnungseigentümer dürfen ihre Hunde nicht auf Gemeinschaftsflächen koten und/oder urinieren lassen. Vielmehr ist es ihnen zuzumuten, mit dem Hund außerhalb des Grundstücks „Gassi“ zu gehen.

Das hat das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 07.11.2013 – 483 C 33323/12 WEG – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die beklagte Wohnungseigentümerin ihre Schäferhund immer wieder frei auf den Gemeinschaftsflächen der Wohnungseigentumsanlage umherlaufen, dort sein Geschäft verrichten sowie urinieren lassen.
Deshalb und weil er von dem Hund darüber hinaus auch des öfteren aggressiv angebellt worden war, hatte sie ein anderer Wohnungseigentümer verklagt und u. a. beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, den Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus unbeaufsichtigt und ohne Leine und ohne Maulkorb laufen, urinieren und koten zu lassen.

Die Klage hatte im wesentlichen Erfolg.

Die Beklagte wurde, nachdem das AG München in der Gerichtsverhandlung ein Video in Augenschein genommen hatte, auf dem zu sehen war, wie aggressiv der Hund auf den Kläger reagiert und dass er von der Beklagten kaum gebändigt werden kann, unter Androhung eines Ordnungsgeldes von jeweils 250.000 Euro, verurteilt, es zu unterlassen, dass ihr Hund ohne Maulkorb auf dem Grundstück oder im Treppenhaus herumläuft und dort uriniert.

Nach Auffassung des AG München hat der Kläger Anspruch darauf, dass der Schäferhund nur angeleint und beaufsichtigt und nur mit einem Maulkorb auf dem Grundstück gehalten wird.
Das Gericht begründete dies damit, dass Hunde, selbst wenn sie sonst harmlos seien, eine potentielle Gefahrenquelle darstellen und deshalb auf Gemeinschaftsflächen eine Aufsichtspflicht und Leinenzwang bestehe.
Im Hinblick auf das auf dem Video zu sehende aggressive Verhalten des Hundes mit lautem Bellen und Zähne-Fletschen sowie im Hinblick auf die fehlende körperliche Beherrschung des Hundes durch die Beklagte war es nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt anzuordnen, dass der Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus einen Maulkorb als Vorsichtsmaßnahme tragen muss.
Denn, wie das Gericht weiter ausführte, müsse nicht erst abgewartet werden, dass es zu einer Beißattacke komme.
Auch müsse der Kläger es nicht dulden, dass der Hund auf dem Grundstück uriniert. Vielmehr sei es der Beklagten zuzumuten, mit dem Hund außerhalb des Grundstücks „Gassi“ zu gehen.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 10.07.2015 – Nr. 36/15 – mitgeteilt.

 


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