…. wann nicht?
Rutscht ein Kunde beim Einkauf in der Gemüseabteilung eines Supermarktes
- auf einem am Boden liegenden Salatblatt
aus, kann er einen Anspruch auf
- Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und/oder
- Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB
gegen den
haben, wenn
- dieser die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat,
d.h. dem Marktbetreiber vorgeworfen werden kann, nicht alle
- zumutbaren und
- erforderlichen
Maßnahmen ergriffen zu haben, um den Kunden
- vor der Gefahr des Ausrutschens auf dem Salatblatt zu schützen und
- damit einen sicheren Einkauf zu ermöglichen.
Eine absolute Sicherheit und eine ständige Sauberkeit des Fußbodens müssen Supermarktbetreiber
nicht gewährleisten, zumal selbst bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhinderbare Gefahrenquellen auch durch das sorglose Verhalten anderer Kunden entstehen können.
Vielmehr kommt ein Supermarktbetreiber der ihm obliegenden
- Verkehrssicherungspflicht
bereits ausreichend dann nach, wenn er dafür Sorge trägt, dass der Boden des Supermarktes
- täglich maschinell gereinigt,
- zusätzlich die Sauberkeit alle 30 Minuten durch Mitarbeiter kontrolliert
wird, dabei
- Nässe sowie auffallende Verunreinigungen, wie beispielsweise verschüttete Waren sowie zum Beispiel herumliegende Salatblätter sofort beseitigt
und Gefahrenquellen, sollten diese
- nicht sofort beseitigt werden können oder
- bei der Beseitigung neu entstehen, wie etwa Nässe bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten,
durch Warnhinweise oder Absperrungen deutlich markiert werden.
Darauf hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal
- mit Urteil vom 16.09.2025 – 1 O 21/24 –
hingewiesen und deshalb auch in einem Fall, in dem eine Frau beim Einkauf in einem Supermarkt in der Obst- und Gemüseabteilung
- auf einem Salatblatt ausgerutscht sowie
- gestürzt war und
- sich einen Brustwirbel gebrochen hatte,
die von ihr gegen den Marktbetreiber erhobene Klage
- auf Zahlung von 10.000 Euro Schmerzensgeld
abgewiesen, da die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass der Boden in dem Supermarkt
- am Morgen maschinell gereinigt,
- nachfolgend halbstündlich auf Sauberkeit kontrolliert und
- bei festgestellten Verunreinigungen gesäubert
worden war (Quellen: Pressemitteilung des LG Frankenthal und LTO Legal Tribune Online).
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