Wenn Kunden in einem Supermarkt auf einem auf dem Boden liegenden Salatblatt ausrutschen und sich dabei verletzen: Wann haftet der Marktbetreiber und

…. wann nicht?

Rutscht ein Kunde beim Einkauf in der Gemüseabteilung eines Supermarktes 

  • auf einem am Boden liegenden Salatblatt 

aus, kann er einen Anspruch auf

  • Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und/oder 
  • Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB 

gegen den 

  • Marktbetreiber

haben, wenn

  • dieser die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, 

d.h. dem Marktbetreiber vorgeworfen werden kann, nicht alle 

  • zumutbaren und 
  • erforderlichen

Maßnahmen ergriffen zu haben, um den Kunden 

  • vor der Gefahr des Ausrutschens auf dem Salatblatt zu schützen und 
  • damit einen sicheren Einkauf zu ermöglichen.  

Eine absolute Sicherheit und eine ständige Sauberkeit des Fußbodens müssen Supermarktbetreiber 

  • allerdings

nicht gewährleisten, zumal selbst bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhinderbare Gefahrenquellen auch durch das sorglose Verhalten anderer Kunden entstehen können. 

Vielmehr kommt ein Supermarktbetreiber der ihm obliegenden 

  • Verkehrssicherungspflicht

bereits ausreichend dann nach, wenn er dafür Sorge trägt, dass der Boden des Supermarktes 

  • täglich maschinell gereinigt,
  • zusätzlich die Sauberkeit alle 30 Minuten durch Mitarbeiter kontrolliert 

wird, dabei  

  • Nässe sowie auffallende Verunreinigungen, wie beispielsweise verschüttete Waren sowie zum Beispiel herumliegende Salatblätter sofort beseitigt

und Gefahrenquellen, sollten diese 

  • nicht sofort beseitigt werden können oder 
  • bei der Beseitigung neu entstehen, wie etwa Nässe bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten,

durch Warnhinweise oder Absperrungen deutlich markiert werden.

Darauf hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal 

  • mit Urteil vom 16.09.2025 – 1 O 21/24 – 

hingewiesen und deshalb auch in einem Fall, in dem eine Frau beim Einkauf in einem Supermarkt in der Obst- und Gemüseabteilung 

  • auf einem Salatblatt ausgerutscht sowie 
  • gestürzt war und 
  • sich einen Brustwirbel gebrochen hatte, 

die von ihr gegen den Marktbetreiber erhobene Klage 

  • auf Zahlung von 10.000 Euro Schmerzensgeld 

abgewiesen, da die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass der Boden in dem Supermarkt 

  • am Morgen maschinell gereinigt,
  • nachfolgend halbstündlich auf Sauberkeit kontrolliert und
  • bei festgestellten Verunreinigungen gesäubert 

worden war (Quellen: Pressemitteilung des LG Frankenthal und LTO Legal Tribune Online).