Wenn in Medien über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren berichtet wird.

Wenn in Medien über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren berichtet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darf eine Tatsachenbehauptung,

  • deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und
  • die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft,

demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden,

Eine Berufung hierauf setzt allerdings voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat.

  • Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten.
  • Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute.

An die Wahrheitspflicht dürfen aber im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt.

  • Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen.

Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen.

  • Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen.
  • Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.
  • Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.
  • Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Darauf,

  • dass nach diesen Grundsätzen zu beurteilen ist, ob sich eine beanstandete Berichterstattung im Rahmen der zulässigen Verdachtsberichterstattung hält,

hat der unter anderem für Presserecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in drei Urteilen vom 02.02.2015 – 6 U 130/14, 6 U 131/14 sowie 6 U 132/14 – hingewiesen.
In den den Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen hatte ein Zahnarzt,

  • nachdem in verschiedenen Medien, unter Angabe bestimmter Einzelheiten, die seine Identifizierung ermöglichten, berichtet worden war, er stehe aufgrund einer Vielzahl von Anzeigen im Verdacht, Patienten aus Gewinnstreben gesunde Zähne gezogen und durch Implantate ersetzt zu haben,

sich erfolglos gegen eine weitere derartige Berichterstattung gewandt.

 


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