Wenn mit Rücksicht auf einen laufenden Prozess ein Privatgutachten in Auftrag gegeben wird – Wann sind die Kosten hierfür erstattungsfähig.

Wenn mit Rücksicht auf einen laufenden Prozess ein Privatgutachten in Auftrag gegeben wird – Wann sind die Kosten hierfür erstattungsfähig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20.12.2011 – VI ZB 17/11 – entschieden, dass die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten nicht mit der ex-post-Betrachtung gegebenen Begründung verneint werden darf, das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten habe den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei nicht beeinflusst und zur Begründung hierzu u. a. ausgeführt:

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind.

Eine Beeinflussung des Prozesses ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Privatsachverständigenkosten. Vielmehr sind auch diese Kosten der obsiegenden Partei zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Die Beurteilung der Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat sich daran auszurichten, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde, eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei, die Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte und ex ante darf eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei eine Kosten auslösende Maßnahme beispielsweise insbesondere dann als sachdienlich ansehen, wenn sie infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war bzw. ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag.
Daneben können bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen und letztlich dürfen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der ex ante-Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei auch die Kosten eines Privatgutachtens nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn auch die Partei grundsätzlich die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf.

 


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