Wenn Motorradfahrer auf Rollsplitt stürzt

Wenn Motorradfahrer auf Rollsplitt stürzt

Stürzt ein Motorradfahrer auf Rollsplitt im Kurvenbereich einer Gemeindestraße, haftet die Gemeinde für seine Schäden, wenn ein Warnhinweis unmittelbar vor der Unfallstelle fehlt.
Steht ein paar Kurven vor der Unfallstelle ein Gefahrstellenschild, muss sich der Motorradfahrer allerdings ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Das hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 18.06.2015 – 7 U 143/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Geschädigte,

  • nachdem die beklagte Gemeinde auf einer Gemeindestraße hatte Straßenausbesserungsarbeiten durchführen lassen, von dem von ihr beauftragten Unternehmen knapp eine Woche nach Beendigung der Arbeiten die zuvor aufgestellten Warnschilder „Splitt“ und „Rollsplitt“ entfernt worden waren sowie lediglich ein mehrere Kurven zuvor aufgestelltes Warnschild (Zeichen 101 Gefahrstelle) verblieben war,
  • mit seinem Motorrad beim Durchfahren einer Rechtskurve auf Rollsplitt gestürzt.

 

Seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hatte teilweise Erfolg. Die Gemeinde muss dem Motorradfahrer 2/3 seines materiellen Schadensersetz ersetzen sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000 Euro zahlen.

Nach der Entscheidung des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen OLG haftet die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast wegen Verletzung der Aufsichts- und Überwachungspflichten,

  • weil sie diese Pflichten, auch wenn sie die konkret durchzuführenden Arbeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen hatte, behalten hatte und
  • von dem beauftragten Unternehmen nach Durchführung der Bauarbeiten die auf Rollsplitt hinweisenden Schilder mit Ausnahme des Schildes ein paar Kurven vor der Unfallstelle unmittelbar vor dem Unfall abgebaut worden waren, obwohl der Rollsplitt zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Weise beseitigt war, dass keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer mehr bestand.

 

Angesichts der von seinem Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr, die durch einen Fahrfehler des Motorradfahrers erhöht wurde, erschien dem Senat eine Haftungsverteilung von 1/3 zu seinen Lasten und 2/3 zu Lasten der Gemeinde als angemessen. Dabei berücksichtigte der Senat,

  • dass der auf der Straße befindliche Rollsplitt für den Motorradfahrer vor und bei Befahren der Rechtskurve optisch zwar nicht erkennbar war,
  • dass aber aufgrund des optischen Eindrucks für den Benutzer der Straße erkennbar war, dass im Unfallbereich Ausbesserungsarbeiten stattgefunden hatten und
  • der Motorradfahrer, trotz des ein paar Kurven vor der Unfallstelle auf eine Gefahrenstelle hinweisenden Verkehrszeichens, nicht Vorsicht hatte walten lassen, sondern sein Motorrad im Kurvenbereich zum Beschleunigen hochgeschaltet und damit eine vermeidbare Gefahrerhöhung geschaffen hatte.

 

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 15.07.2015 – 8/2015 – mitgeteilt.

 


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