Wenn nach dem Tod eines Erblassers über dessen Testierfähigkeit bei Abfassung des Testaments gestritten wird.

Wenn nach dem Tod eines Erblassers über dessen Testierfähigkeit bei Abfassung des Testaments gestritten wird.

Gemäß § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht dazu in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Maßgebend ist die Fähigkeit des Testierenden, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Willensentschließung von eigenständigen Erwägungen leiten zu lassen (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2012 – I-3 Wx 273/11 –).

  • Entsprechend dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist.
  • Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit eines Erblassers trifft deshalb grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft.
     

Im Erbscheinsverfahren verlangt die Klärung der im wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit eines Erblassers gegeben waren, vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären und sich Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen sowie die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu überprüfen.
Ergeben sich aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen herzuleitende Zweifel an der Testierfähigkeit bei Testamentserrichtung, sind diese regelmäßig durch Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 20.03.2014 – 3 W 62/13 – hingewiesen.

 


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