Eine Klage, mit der ein Kläger nach einem Verkehrsunfall auch Fahrzeugschäden geltend macht, die unzweifelhaft nicht auf das Verkehrsunfallereignis zurückzuführen sind, ist insgesamt abzuweisen.
Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Duisburg mit Urteil vom 24.11.2014 – 3 O 330/13 – entschieden.
Danach kann, wenn
- ein Sachverständiger nach einem Verkehrsunfall überzeugend feststellt, dass keinesfalls alle geltend gemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden können, und
- der Kläger dennoch jeglichen Vorschaden bestreitet,
dem Kläger auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten durchaus Folge des Unfallereignis sein können.
Vielmehr ist die Klage insgesamt abzuweisen, wenn auch nur theoretisch nicht auszuschließen ist, dass auch die kompatiblen Schäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht sein könnten (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 05.02.1996 – 16 U 54/95 –).
Denn ist unklar, welche Schäden möglicherweise auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, können keine bestimmten Schäden sicher dem Unfallereignis zugerechnet werden (vgl. hierzu auch Kammergericht (KG), Beschluss vom 07.05.2009 – 12 U 56/09 – und OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2013 – 9 U 53/13 – zu Fall eines „So-Nicht-Unfalls“).
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