Wenn nach Verkehrsunfall Verdienstausfall vom Schädiger verlangt wird – Welche Unterlagen müssen dem Gericht vorgelegt werden?

Wenn nach Verkehrsunfall Verdienstausfall vom Schädiger verlangt wird – Welche Unterlagen müssen dem Gericht vorgelegt werden?

Ein Geschädigter, der nach einem Verkehrsunfall Ersatz eines Verdienstausfalls begehrt, hat die unfallbedingte Entstehung eines Erwerbsschadens in der geltend gemachten Höhe schlüssig darzulegen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 08.10.2013 – I-1 U 226/12 – hingewiesen.

Die Entstehung eines finanziellen Ausfallschadens aufgrund bei einem Verkehrsunfall davongetragener Körperverletzungen mit der Folge einer zeitweisen Arbeitsunfähigkeit, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität, in deren Rahmen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen der §§ 252 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ), 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zugute kommen.
Folglich setzt der Schadensnachweis eine Überzeugungsbildung des Tatrichters voraus, für die eine je nach Lage des Falles „höhere oder deutlich höhere, jedenfalls überwiegende Wahrscheinlichkeit“ genügen kann.
Danach braucht der Geschädigte nicht zu beweisen, dass und in welcher Höhe Einkünfte ohne den Unfall mit Gewissheit erzielt worden wären; es genügt der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit.

Andererseits muss der Geschädigte hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO liefern, also auch ausreichende Schätzungsunterlagen vorlegen. Er muss die Tatsachen für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung darlegen und ggfs. beweisen.
Unzureichend ist es etwa, nur eine Bescheinigung des Steuerberaters vorzulegen, die den Jahresgesamtverdienst auf die Tage der Krankschreibung umrechnet.
Legt der Geschädigte notwendige Belege für eine Schadensschätzung nicht vor, scheidet eine solche aus. Ein Beweisantritt durch Sachverständigengutachten ersetzt in diesem Fall keinen schlüssigen Vortrag, sondern ist als Ausforschungsbeweis unzulässig.

Für die Ermittlung des Erwerbsschadens eines Selbstständigen ist von dem Gewinn auszugehen, der vor dem Unfall erzielt wurde.
Als Nachweisunterlagen kommen vor allem in Betracht Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Einkommensteuerbescheide und -erklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und -bescheide.
Zwar gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) für die Bestimmung des Referenzzeitraumes keine festen Regeln. Die Unterlagen sollten jedoch einen Zeitraum vor dem Unfall von mindestens drei Jahren abdecken.

Beschränkt sich ein Geschädigter darauf, „Einkommensbescheinigungen“ seines Steuerberaters vorzulegen, welche nur den Unfallmonat und das Kalenderjahr zuvor erfassen, sind diese Unterlagen jedenfalls dann nicht hinreichend aussagekräftig, wenn ein Geschädigter bereits längere Zeit selbständig tätig und es ihm deshalb ohne Weiteres möglich ist, etwa einen dreijährigen Referenzzeitraum für eine realitätsnahe Ermittlung eines Verdienstausfallschadens durch hinreichend aussagekräftige Unterlagen zu belegen.

 


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