Wenn PKW auf Duplex Garagenstellplatz falsch abgestellt wird

Wenn PKW auf Duplex Garagenstellplatz falsch abgestellt wird

Wer seinen PKW auf seinem Duplex Garagenstellplatz falsch abstellt, so dass beim Hebe- bzw. Senkvorgang der PKW beschädigt wird, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Fehlstellung nicht offensichtlich war.

Darauf hat das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 30.04.2015 – 213 C 7493/15 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • hatte die Klägerin ihren PKW BMW auf ihrem Duplex Garagenstellplatz in einem Mehrfamilienhaus geparkt und dabei nicht bemerkt, dass sie nicht weit genug in die Parkvorrichtung eingefahren war und die hintere Stoßstange des Fahrzeugs leicht über die Vorrichtung hinausragte,
  • so dass, als der Benutzer des oberen Stellplatzes kurze Zeit später die Vorrichtung abgesenkte, der Heckstoßfänger des BMW an der Garagenwand entlang schrammte und zerkratzt worden war.

 

Ihre Klage auf Ersatz des an ihrem PKW BMW entstandenen Schadens in Höhe von knapp 1400 Euro gegen den Benutzer des oberen Stellplatzes,

  • die die Klägerin damit begründete, dass der Benutzer des oberen Stellplatzes hätte sehen können und müssen, dass ihr Fahrzeug falsch positioniert ist und gleich bei der ersten Berührung der Stoßstange mit der Garagenwand den Absenkvorgang abbrechen müssen,

 

wies das AG München ab.

Nach Ansicht des AG lag ein fahrlässiges Handeln des Beklagten deshalb nicht vor, weil

  • es sich bei der Betätigung des Hebe- bzw. Senkmechanismus um einen alltäglichen automatisierten Vorgang handelt,
  • der Benutzer dabei darauf vertrauen darf, dass der Vorgang technisch problemlos ausgeführt werden kann und
  • er vor der Bedienung nicht prüfen muss, ob andere Nutzer ihre Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß abgestellt haben.

 

Auch sei, wie das AG weiter ausführte, davon auszugehen, dass,

  • weil die Fehlstellung ihres PKW BMW der Klägerin selbst nicht aufgefallen war und ihr Fahrzeug lediglich mit dem Heck an der Mauer entlangschrammte und nicht komplett aufgesessen ist,

 

die Fehlstellung des klägerischen Fahrzeugs

  • für den Beklagten nicht offensichtlich gewesen ist und
  • dass der Beklagte ohne eingehende Untersuchung oder gar Vermessen, wozu er nicht verpflichtet war, die falsche Positionierung hätte erkennen können, sei nicht ersichtlich.

 

Abgesehen davon, bewertete das AG das Mitverschulden der Klägerin an der Beschädigung ihres Fahrzeugs,

  • da es zunächst allein im Verantwortungs- und Risikobereich eines Fahrzeugführers liegt, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen und dafür zu sorgen, dass bei der gewöhnlichen Nutzung der Anlage keine Schäden entstehen,

 

für so groß, dass ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten komplett dahinter zurückzutreten hätte und auch aus diesem Grund kein Schadensersatzanspruch bestehen würde.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 04.09.2015 – 54/15 – mitgeteilt.

 


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