Wenn Radfahrer auf Hund trifft und stürzt

Wenn Radfahrer auf Hund trifft und stürzt

Steht der Sturz eines Radfahrers

  • in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund,
  • spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Verursachung des Sturzes durch das Bewegungsverhalten des Hundes, wenn nach geltender Polizeiverordnung der Hund nur angeleint hätte geführt werden dürfen.

 

Wird der Anscheinsbeweis durch den Hundehalter nicht erschüttert, haftet er gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Folgen des von seinem Hund verursachten Unfalls (so Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 21.07.2008 – 6 U 60/08 –; vgl. aber auch OLG Frankfurt, Urteil vom 04.06.2002 – 8 U 23/02 –).

Daneben kommt in einem solchen Fall eine Haftung des Hundehalters bzw. des verantwortlichen Hundeführers nach § 823 BGB in Betracht. Denn Polizeiverordnungen, die einen Leinenzwang vorsehen, sind nicht nur Schutzgesetze gem. § 823 Abs. 2 BGB, sondern der, der seinen Hund auf für Radfahrer freigegebenen Wegen frei laufen lässt, handelt auch fahrlässig.

Ein Mitverschulden gem. § 254 BGB an dem Sturz muss sich ein Radfahrer nur entgegenhalten lassen, wenn ihm irgendeine fehlerhafte Verhaltensweise, konkret eine anders mögliche, den Unfall vermeiden könnende Fahrweise, nachgewiesen werden kann. Nicht verlangt werden kann allerdings von einem Radfahrer, dass er vor Passieren eines Hundes absteigt und sein Rad an dem Hund vorbei schiebt.

Darauf hat die 5. Kammer des Landgerichts (LG) Tübingen mit Urteil vom 12.05.2015 – 5 O 218/14 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf einem für Radfahrer freigegebenen landwirtschaftlichen Weg gestürzt war,
  • weil der Beklagte seinen Hund entgegen der geltenden Polizeiverordnung hatte frei laufen lassen, dieser, nach ihrer Behauptung, als sie sich bereits bis auf wenige Meter genähert hatte, vom linken Rand des Weges nach rechts gelaufen war und sie deshalb hatte stark bremsen müssen.

 


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