Schüler sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. Für ihre Haftung untereinander gilt deshalb nach § 106 Abs. 1 SGB VII die Regelung der §§ 104, 105 SGB VII entsprechend.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII sind Schüler untereinander zum Ersatz des Personenschadens, den sie sich gegenseitig zufügen, nicht verpflichtet, wenn
- die Verletzungshandlung (Versicherungsfall) durch eine schulbezogene Tätigkeit verursacht wird,
- die Verletzungshandlung nicht vorsätzlich erfolgt und
- kein Wegeunfall i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorliegt.
Eine Schulbezogenheit ist dann zu bejahen, wenn die Verletzungshandlung auf der typischen Gefährdung aus dem engen schulischen Kontakt beruht und somit ein innerer Bezug zum Schulbetrieb gegeben ist. Dies liegt vor, wenn eine Situation feststellbar ist, in der sich schulspezifische, gefährdende Verhaltensweisen einzustellen pflegen, nämlich Raufereien und Neckereien, die geprägt sind durch übermütiges, bedenkenloses Verhalten, Verlust des Verantwortungsgefühls im Rahmen einer Gruppe oder durch Imponiergehabe.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 03.12.2012 – 12 U 1473/11 – hingewiesen.
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