Wenn streitig ist ob das einem anderen Überlassene ihm geschenkt oder ohne Rechtsgrund überlassen worden ist – Wer muss was beweisen, wer was darlegen?

Wenn streitig ist ob das einem anderen Überlassene ihm geschenkt oder ohne Rechtsgrund überlassen worden ist – Wer muss was beweisen, wer was darlegen?

Beruft sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, so beschränkt sich die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist.
Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende beweisen

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.03.2014 – X ZR 150/11 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von der Beklagten, ihrer Tochter, die Rückzahlung eines Betrags von 36.450 € nebst Zinsen.
Die Hauptsumme hat die Klägerin der Beklagten mit mehreren teils durch Überweisung, teils in bar geleisteten Teilzahlungen überlassen.
Die Beklagte behauptet, es habe sich um eine Schenkung gehandelt. Die Klägerin macht geltend ihrer Tochter das Geld ohne Rechtsgrund überlassen zu haben.

Wie der X. Zivilsenat in seiner Entscheidung ausgeführt hat, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich der Anspruchsteller. Er hat das Risiko des Unterliegens im Prozess zu tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen.
Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder das Ausbleiben eines mit einer Leistung bezweckten Erfolgs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört (vgl. statt vieler BGH, Urteile vom 14.11.2006 – X ZR 34/05 –; vom 18.02.2009 – XII ZR 163/07 –).

Diese Beweislast, die regelmäßig zum materiellen Recht zählt (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2007 – VIII ZR 110/06 –), ändert sich auch nicht aufgrund von Plausibilitätserwägungen; solche Erwägungen sind lediglich im Rahmen einer Beweiswürdigung von Bedeutung.

Der Beweis des Rechtsgrundes der geleisteten Zahlungen obliegt der Beklagten im Streitfall auch nicht deshalb, weil sie eine Schenkung behauptet.
Soweit der Leistungsempfänger sich gegenüber einem Bereicherungsanspruch mit einem nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechen als Rechtsgrund verteidigt, trifft ihn allerdings die Beweislast, dass die zu seinen Gunsten erfolgte Vermögensmehrung auf einer den Formmangel heilenden Leistungserbringung gemäß § 518 Abs. 2 BGB beruht, die Leistung also mit einem konkreten Willen des Leistenden an ihn erbracht wurde.
Diese zu Lasten des Leistungsempfängers abweichende Beweislastverteilung beruht auf dem Zweck der gemäß § 518 Abs. 1 BGB für einen Schenkungsvertrag erforderlichen notariellen Beurkundung, unter anderem eine sichere Beweisgrundlage für solche ohne Gegenleistung vereinbarten Vertragsbeziehungen sicherzustellen.
Im Falle eines Streits über dieses Sachverhaltselement hat der Leistungsempfänger nachzuweisen, dass die Vermögensverschiebung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt worden ist.
Dieser Nachweis kann zwar gegebenenfalls nur durch den Beweis eines Schenkungsvertrags erbracht werden.
Die den Leistungsempfänger treffende Beweislast beschränkt sich indessen auf den Willen des Leistenden zur Leistungsbewirkung.
Der Tatbestand der Leistungsbewirkung heilt den Formmangel für einen Schenkungsvertrag und genügt damit dem Zweck des § 518 Abs. 1 und 2 BGB, eine sichere Beweisgrundlage und Rechtsfrieden zu schaffen.
Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn der Leistungsempfänger zur Verteidigung gegen einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch auch beweisen müsste, dass die mit Willen des Leistenden bewirkte Leistung tatsächlich auf einem Schenkungsvertrag mit entsprechendem Schenkungswillen beruht.
Eine so weitgehende Beweislast hätte zur Folge, dass der Beschenkte sich über die Beweisbarkeit der Leistungsbewirkung hinaus um weitere Beweismittel für den Schenkungswillen sorgen müsste. Damit würde allein die Leistungsbewirkung noch nicht den Rechtsfrieden schaffen, wie er von § 518 Abs. 2 BGB bezweckt ist, und die Möglichkeit der formfreien Handschenkung ausgehöhlt.

Kann der Leistungsempfänger

  • den Nachweis für eine mit Wissen und Wollen des Leistenden erfolgte Leistungsbewirkung erbringen oder
  • steht eine solche Leistungsbewirkung wie im Streitfall außer Streit,

obliegt es dem Anspruchsteller, die weiteren Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung nachzuweisen.

  • Die sekundäre Darlegungslast des Leistungsempfängers bleibt hiervon (allerdings) unberührt.

Wer geltend macht, ohne Rechtsgrund geleistet zu haben, muss nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09 –); d. h. dieser muss also zunächst seiner sekundären Darlegungslast zu einem Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen genügen.

 


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