Wenn technische Probleme die Ursache für eine Flugverspätung sind.

Wenn technische Probleme die Ursache für eine Flugverspätung sind.

Flugreisende haben auch dann Anspruch auf Entschädigung wegen Verspätung, wenn ein Zusammenstoß von Flugzeug und Treppenfahrzeug auf dem Flughafen die Ursache für die Verspätung ist.

Das hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 14.11.2014 – C-394/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die drei Klägerinnen bei dem Luftfahrtunternehmen Condor einen Flug von Antalya (Türkei) nach Frankfurt (Deutschland) gebucht, bei dem es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als sechs Stunden gekommen war, weil am Vorabend auf dem Stuttgarter Flughafen ein Treppenfahrzeug gegen das Flugzeug gefahren war und es dabei derart beschädigt hatte, dass es ersetzt werden musste.

Der Gerichtshof hat dieses Vorkommnis nicht als „außergewöhnlichen Umstand“ qualifiziert, das das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) befreit, den Fluggästen

  • bei Annullierung eines Fluges oder
  • einer Verspätung von mehr als drei Stunden

nach Art. 7 FluggastrechteVO eine Ausgleichszahlung zu leisten (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – und vom 12.06.2014 – X ZR 121/13 –).
Befreit von seiner Ausgleichsverpflichtung ist das Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO, wenn es nachweisen kann,

  • dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung ausgeführt hat, können technische Probleme als außergewöhnliche Umstände angesehen werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen,

  • das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und
  • aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Da Treppenfahrzeuge oder Gangways bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt werden (um es diesen zu ermöglichen, aus dem Flugzeug ein- und auszusteigen) und die Luftfahrtunternehmen daher regelmäßig mit Situationen konfrontiert sind, die sich aus dem Einsatz solcher Geräte ergeben,

  • ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und
  • demzufolge nicht als „außergewöhnlicher Umstand“, der das Luftfahrtunternehmen von seiner bei großer Verspätung eines mit diesem Flugzeug durchgeführten Fluges bestehenden Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreien kann.

Das hat die Pressestelle des Gerichtshof der Europäischen Union am 21.11.2014 – Nr. 157/14 – mitgeteilt.

 


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