Wenn Teile vom bzw. aus Pkw entwendet werden

Wenn Teile vom bzw. aus Pkw entwendet werden

Wer Ansprüche aus einer KFZ-Haftpflichtversicherung mit angeschlossener Teilkaskoversicherung nach einem von ihm behaupteten KFZ-Teile-Diebstahl geltend macht, muss, wenn der Versicherer das behauptete Ereignis bestreitet und Leistungsansprüche zurückweist, den Vollbeweis für das äußere Bild eines Diebstahls von Fahrzeugteilen erbringen.
Das ist regelmäßig dann gegeben, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden hat.

Dabei begründet das Auffinden eines Wagens mit Aufbruchsspuren für sich allein noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 08.02.2012 – I-20 U 172/11 – ).

Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis für das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls nicht durch Zeugenbeweis erbringen, kann er ihn auch durch seine Angaben im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) führen.
Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Versicherungsnehmer glaubwürdig erscheint (vergl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30.01.2002 – IV ZR 263/00 –; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 23.03.2011 – 14 U 160/10 –), wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist.

Erscheint der Versicherungsnehmer nicht glaubwürdig und kann er keine nachvollziehbaren Angaben zum Abstellen und Auffinden des Fahrzeugs machen, scheidet die Annahme eines Versicherungsfalls aus.
Gleiches gilt, wenn die Versicherung konkrete Tatsachen vorträgt, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen.
Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt werden, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen. Solche Tatsachen müssen aber feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein. Bloße Verdächtigungen oder nur vermutete Unredlichkeiten dürfen sich nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken. Welche feststehenden Tatsachen ausreichen, um schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu begründen und damit die Redlichkeitsvermutung als widerlegt anzusehen, ist nicht generell bestimmt.
Wie auch sonst bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Beweispersonen handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls und der tatrichterlichen Gesamtwürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO.

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen OLG mit Urteil vom 24.06.2015 – 11 U 10/15 – hingewiesen.

 


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