Wenn von einer Gemeinschaftsantenne empfangene Sendesignale über ein Kabelnetz weitergeleitet werden

Wenn von einer Gemeinschaftsantenne empfangene Sendesignale über ein Kabelnetz weitergeleitet werden

Werden von einer Wohnungseigentümergemeinschaft die von einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale mit einem Kabelnetz weitergeleitet an die Empfangsgeräte in den Wohnungen der einzelnen Wohnungseigentümer, schuldet die Wohnungseigentümergemeinschaft für diese Weiterübertragung keine Vergütung.

Das hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 17.09.2015 – I ZR 228/14 – auf eine Schadensersatzklage hin entschieden,

  • die die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) erhoben hatte,
  • weil sie der Meinung war, dass mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten verletzt würde.

Die Klage der GEMA hatte keinen Erfolg.

Nach der Entscheidung des I. Zivilsenat des BGH verletzt eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb einer Kabelanlage über die von einer  Gemeinschaftsantenne empfangene Sendesignale in die Wohnungen der Miteigentümer weitergeleitet werden, deshalb nicht das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung, weil

  • eine Kabelweitersendung eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) voraussetzt,
  • die Öffentlichkeit einer Wiedergabe wiederum voraussetzt, dass einer „unbestimmten Zahl potentieller Adressaten“ der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird und
  • diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn die Wiedergabe für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird, so wie es sich bei den einer Wohnungseigentümergemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümern verhält, die in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt sind.

 

Installiert die Gesamtheit einer Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne und leitet sie die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiter, ist das als eine Wiedergabe anzusehen, die auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Die einzelnen Eigentümer leiten im Ergebnis nämlich die Sendungen nur an sich selbst weiter.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 17.09.2015 – Nr. 158/2015 – mitgeteilt.

 


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