Durch Reflexionen einer Photovoltaikanlage kann das Eigentum des Nachbarn
sein.
Beseitigung
- nach §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
kann aber nur bzw. erst verlangt werden, wenn die Beeinträchtigung
ist, wobei,
- da keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung existieren,
Maßstab dafür, ob es sich um eine
- noch unwesentlich oder
- bereits wesentlich
Beeinträchtigung handelt, das
- Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“,
d.h. das
- Empfinden des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks
ist und eine Lichteinwirkung von mindestens
- 30 Minuten am Tag oder
- 30 Stunden pro Kalenderjahr
für das
- mögliche Vorliegen einer erheblichen Belästigung
sprechen kann.
Darauf hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig
- mit Urteil vom 14.07.2022 – 8 U 166/21 –
hingewiesen und in einem Fall, in dem auf einem Hausdach
- in Richtung des Wohnhauses des Nachbarn
u.a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert worden waren, die
mit der er mit der Begründung,
- durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen seines Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden,
die Beseitigung der Reflexionen verlangt hatte,
- nach Einholung eines Sachverständigengutachtens,
abgewiesen, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen,
- der u.a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt sowie ausgewertet hatte,
in dem Wohnraum des klagenden Nachbarn
- insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und
- insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr
Reflexionen,
- verursacht durch die Paneele,
wahrnehmbar sind, bei dem durchgeführten Ortstermin auch nur eine
- Aufhellung, ohne eine Blendung des Auges
festgestellt werden konnte und somit
von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).
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