Wenn von einer Photovoltaikanlage reflektiertes Sonnenlicht den Nachbarn stört – Kann er Beseitigung verlangen?  

Wenn von einer Photovoltaikanlage reflektiertes Sonnenlicht den Nachbarn stört – Kann er Beseitigung verlangen?  

Durch Reflexionen einer Photovoltaikanlage kann das Eigentum des Nachbarn 

  • beeinträchtigt

sein.

Beseitigung

  • nach §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

kann aber nur bzw. erst verlangt werden, wenn die Beeinträchtigung

  • wesentlich

ist, wobei,  

  • da keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung existieren,

Maßstab dafür, ob es sich um eine 

  • noch unwesentlich oder 
  • bereits wesentlich 

Beeinträchtigung handelt, das 

  • Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, 

d.h. das 

  • Empfinden des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks

ist und eine Lichteinwirkung von mindestens 

  • 30 Minuten am Tag oder 
  • 30 Stunden pro Kalenderjahr   

für das 

  • mögliche Vorliegen einer erheblichen Belästigung 

sprechen kann.

Darauf hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig 

  • mit Urteil vom 14.07.2022 – 8 U 166/21 – 

hingewiesen und in einem Fall, in dem auf einem Hausdach 

  • in Richtung des Wohnhauses des Nachbarn 

u.a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert worden waren, die 

  • Klage des Nachbarn, 

mit der er mit der Begründung, 

  • durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen seines Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden, 

die Beseitigung der Reflexionen verlangt hatte, 

  • nach Einholung eines Sachverständigengutachtens,

abgewiesen, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen,

  • der u.a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt sowie ausgewertet hatte,

in dem Wohnraum des klagenden Nachbarn 

  • insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und 
  • insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr 

Reflexionen,

  • verursacht durch die Paneele, 

wahrnehmbar sind, bei dem durchgeführten Ortstermin auch nur eine 

  • Aufhellung, ohne eine Blendung des Auges 

festgestellt werden konnte und somit 

  • nicht

von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).


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