Verlangt
- ein gemäß § 1602 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedürftiger Elternteil oder
- für diesen der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht nach § 94 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
von einem Kind Elternunterhalt nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist,
- wenn das Kind gleichzeitig zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB verpflichtet ist,
- dies bei der Bemessung seiner Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.
Das hat der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 09.03.2016 – XII ZB 693/14 – in einem Fall entschieden,
- in dem der Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII für einen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beziehenden Mann von dessen Sohn Zahlung von Elternunterhalt für den Zeitraum ab Januar 2012 gefordert hatte und
- der Sohn mit einer geschiedenen Frau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen war.
Danach ist bei einem Unterhaltspflichtiger, der mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt,
- zwar kein Familienselbstbehalt,
- jedoch eine Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.
Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 09.03.2016 – Nr. 54/2016 – mitgeteilt.
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