Wenn von Schwiegereltern Schenkungen nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes zurückgefordert werden.

Wenn von Schwiegereltern Schenkungen nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes zurückgefordert werden.

Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung, beispielsweise die Schenkung eines Grundstücks, unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen.

  • Als weitere Voraussetzung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist.
  • Auch wenn dies der Fall ist, kann in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden.
  • Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist.

Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus.
In Betracht kommt eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.
Ein solcher Rückübertragungsanspruch verjährt nicht nach § 195 BGB in drei Jahren, sondern gemäß § 196 BGB in 10 Jahren.
Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist grundstücksbezogen und richtet sich daher – wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folgt – nach § 196 BGB und dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.

Das hat, wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) am 04.12.2014 – Nr. 180/2014 – mitteilte, der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 03.12.2014 – XII ZB 181/13 – entschieden.

 


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