Wenn von Videokamera auf privatem Grundstück auch ein öffentlicher Bereich erfasst wird

Wenn von Videokamera auf privatem Grundstück auch ein öffentlicher Bereich erfasst wird

Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem privaten Grundstück muss, da durch die Aufzeichnung einer Person mit einem Videogerät in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen werden kann, grundsätzlich sichergestellt sein, dass

  • weder der öffentliche Bereich,
  • noch das private Nachbargrundstück oder
  • der gemeinsame Zugang hierzu erfasst werden.

 

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Aufsteller der Videokamera

  • ein höherrangiges Interesse an der Überwachung geltend machen kann.

 

Wird von einer von dem Grundstückseigentümer angebrachten Kamera neben dem privaten Grundstückseingang auch ein schmaler Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück erfasst, kann ein solches höherrangiges Interesse des Grundstückseigentümers beispielsweise dann bestehen, wenn an seinem Haus, ohne dass der Täter ermittelt werden konnte, mutwillig Fensterscheiben beschädigt worden sind und die Videokamera deshalb von ihm angebracht worden ist.
In einem solchen Fall wird das Interesse des Aufstellers der Kamera am Schutz seines Eigentums überwiegen und deshalb in der Regel das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passanten nicht verletzt werden.

Allerdings kann ein Anspruch auf Entfernung einer von einem Grundstückseigentümer angebrachten Kamera dann bestehen, wenn eine Person, beispielsweise ein Nachbar,

  • ernsthaft befürchten muss, mit der Videokamera überwacht zu werden und
  • dies (auch) mit ausreichenden Tatsachen belegen kann.   

 

Die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung allein, reicht dazu nicht aus.  

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem die Klägerin von ihrem Nachbarn, dem Beklagten, die Entfernung einer Videokamera verlangt hatte,

  • die den Eingangsbereich des Grundstücks des Beklagten und einen schmalen Streifen des Gehwegs vor ihrem Grundstück erfasste und
  • die von dem Beklagten am Dachgauben-Fenster seines Hauses angebracht worden war, weil an seinem Haus, ohne dass der Täter ermittelt werden konnte, mutwillig eine Fensterscheibe beschädigt worden war,

 

entschieden, dass die Kamera nicht entfernt werden muss.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts am 27.11.2015 – 80/15 – mitgeteilt. 

 


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