…. dass, abgesehen von geringfügigen von Reisenden hinzunehmenden Abweichungen vom Reiseverlauf, erhebliche nachträgliche Leistungsänderungen,
- wie der Wegfall von bei Vertragsschluss vorgesehenen Besuchen von bedeutenden Sehenswürdigkeiten,
- die das Interesse daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt,
nur zulässig sind, wenn
- der Reiseveranstalter sich nachträgliche Leistungsänderungen im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat und
solche, in den allgemeinen Reisebedingungen von Reiseveranstaltern enthaltene Vorbehaltsklauseln nach § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann unwirksam sind, wenn
- die Berechtigung zum Ersatz von ursprünglich vorgesehenen Reiseleistungen durch vergleichbare andere nicht darauf beschränkt ist, dass
- die Umstände hierfür nach Vertragsschluss eingetreten sind,
- für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und
- dadurch der Charakter der Reise nicht verändern wird.
Darauf und dass,
- wenn Reiseveranstalter sich ein Leistungsänderungsrecht nicht oder nicht wirksam vorbehalten haben,
- bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ein Rücktrittsrecht vom Reisevertrag nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB besteht,
hat der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.01.2018 – X ZR 44/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.01.2018).
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