Wer durch eine Elementarschadenversicherung sein Haus gegen Wasserschäden durch Rückstau versichert hat oder versichern möchte, sollte wissen

Wer durch eine Elementarschadenversicherung sein Haus gegen Wasserschäden durch Rückstau versichert hat oder versichern möchte, sollte wissen

…. wie der Begriff „Rückstau“ nach den Versicherungsbedingungen zu verstehen sein

kann und was dann Voraussetzung für den Versicherungsfall eines Rückstaus ist.

Heißt es in den „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“, dass

  • „Rückstau vorliegt, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austrittʺ,

ist ein Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen

  • nämlich nicht gegeben, wenn Niederschlagswasser nicht mehr von der Rohrleitung des Gebäudes aufgenommen werden, d.h. nicht mehr abfließen kann,
  • sondern nur dann, wenn das Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt.

Darauf und dass es sich in einem solchen Fall demzufolge

  • um keinen Wasserschaden durch Rückstau handelt,

wenn beispielsweise (Regen)Wasser von der Dachterrasse im Obergeschoss in das Gebäude eindringt,

  • weil das Abflussfallrohr der Terrasse aufgrund einer überlasteten Kanalisation (wegen vollgelaufener dahinterliegender Kanäle) die auf der Terrasse niedergehende Regenmenge nicht mehr aufnehmen kann,
  • ohne dass es dabei zum Austritt von Wasser aus dem Fallrohr, also zu keinem Herausdrücken von Wasser aus diesem kommt,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 26.04.2017 – 20 U 23/17 – hingewiesen.


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