Wer ein eigenhändig geschriebenes Testament errichtet, muss wissen, dass sein Testament bei einer nicht ausreichenden Unterschrift formnichtig 

…. sein kann und wann die Unterschrift unzureichend ist.

Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss, um 

  • (form)wirksam

zu sein, nicht nur 

  • eigenhändig geschrieben, 

sondern

  • gemäß § 2247 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

vom Erblasser auch 

  • (ausreichend) unterschrieben 

sein.

Fehlt eine Unterschrift oder ist sie 

  • unzureichend,

ist das Testament wegen Formmangels nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und 

  • nicht ausreichend als Unterschrift 

sind 

  • eine reine Wellenlinie 

ebenso wie eine Unterzeichnung mit 

  • drei Kreuzen, 
  • einem Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur oder 
  • solchen Schriftzeichen, die keine individuelle Personenbezeichnung nach außen oder im inneren Verhältnis zum Adressaten darstellen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München

hingewiesen und in einem Fall, in dem eine 

  • Ausformung von Buchstaben 

bei dem Gekritzel

  • unter einem eigenhändig geschriebenen Testament 

nicht erkennbar war und demnach nicht festgestellt werden konnte, dass es sich um die

  • Wiedergabe eines Namens 

handelt, entschieden, dass dem Testament die Unterschrift fehlt, so dass es

  • formnichtig und 
  • für die Erbrechtslage ohne Belang 

ist.

Danach muss die 

  • Unterschrift des Erblassers 

unter seinem eigenhändigen Testament zwar 

  • nicht insgesamt lesbar 

sein. 

Jedoch setzt eine Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 3 BGB einen

  • die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen

Schriftzug voraus, der 

  • zumindest Andeutungen bzw. eine Ausformung von Buchstaben einer üblichen Schriftart erkennen lässt

und 

  • charakteristische Merkmale aufweist, die sich nach dem gesamten Schriftbild als Wiedergabe eines Namens darstellen.

Übrigens:
Für die 

  • Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments 

ist eine Unterschrift 

  • zwingend erforderlich. 

Dass die Identität des Verfassers 

  • zweifelsfrei

feststeht macht die Unterschrift nicht entbehrlich und im Rahmen der Prüfung, 

  • ob eine Schreibleistung unter einem eigenhändig geschriebenen Testament als Unterschrift anzuerkennen ist,

ist es unerheblich

  • wie

der Erblasser in der Vergangenheit „unterschrieben“ hat. 

Fazit:
Um sicher zu sein, dass ihre Unterschrift unter ihrem eigenhändig geschriebenen Testamenz auch als Unterschrift anerkannt wird, sollten sich insbesondere die, 

  • deren Unterschrift (normalerweise) nicht oder kaum leserlich ist, 

bei der Unterzeichnung ihres Testaments bemühen, dieses 

  • möglichst leserlich 

mit Vor- und Nachnamen zu unterschreiben.