…. sein kann und wann die Unterschrift unzureichend ist.
Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss, um
zu sein, nicht nur
sondern
- gemäß § 2247 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
vom Erblasser auch
- (ausreichend) unterschrieben
sein.
Fehlt eine Unterschrift oder ist sie
ist das Testament wegen Formmangels nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und
- nicht ausreichend als Unterschrift
sind
ebenso wie eine Unterzeichnung mit
- drei Kreuzen,
- einem Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur oder
- solchen Schriftzeichen, die keine individuelle Personenbezeichnung nach außen oder im inneren Verhältnis zum Adressaten darstellen.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München
hingewiesen und in einem Fall, in dem eine
- Ausformung von Buchstaben
bei dem Gekritzel
- unter einem eigenhändig geschriebenen Testament
nicht erkennbar war und demnach nicht festgestellt werden konnte, dass es sich um die
handelt, entschieden, dass dem Testament die Unterschrift fehlt, so dass es
- formnichtig und
- für die Erbrechtslage ohne Belang
ist.
Danach muss die
- Unterschrift des Erblassers
unter seinem eigenhändigen Testament zwar
sein.
Jedoch setzt eine Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 3 BGB einen
- die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen
Schriftzug voraus, der
- zumindest Andeutungen bzw. eine Ausformung von Buchstaben einer üblichen Schriftart erkennen lässt
und
- charakteristische Merkmale aufweist, die sich nach dem gesamten Schriftbild als Wiedergabe eines Namens darstellen.
Übrigens:
Für die
- Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments
ist eine Unterschrift
Dass die Identität des Verfassers
feststeht macht die Unterschrift nicht entbehrlich und im Rahmen der Prüfung,
- ob eine Schreibleistung unter einem eigenhändig geschriebenen Testament als Unterschrift anzuerkennen ist,
ist es unerheblich
der Erblasser in der Vergangenheit „unterschrieben“ hat.
Fazit:
Um sicher zu sein, dass ihre Unterschrift unter ihrem eigenhändig geschriebenen Testamenz auch als Unterschrift anerkannt wird, sollten sich insbesondere die,
- deren Unterschrift (normalerweise) nicht oder kaum leserlich ist,
bei der Unterzeichnung ihres Testaments bemühen, dieses
mit Vor- und Nachnamen zu unterschreiben.
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