…. nicht gut genug auf die Wohnungsschlüssel aufgepasst wird.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 05.07.2023 – IV ZR 118/22 – in einem Fall, in dem die
einer vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen
- u.a. auch Versicherungsschutz gegen Einbruchsdiebstahl bietenden
Hausratversicherung bei
- Eindringen des Täters in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat (= sog. „erweiterte Schlüsselklausel“),
das Vorliegen eines versicherten
vorsahen und Unbekannte, kurz nachdem dem Versicherungsnehmer aus dem,
- möglicherweise nicht versperrten
Firmenauto seine Aktentasche,
- mit darin u.a. befindlichen Rechnungen mit seiner Adresse sowie einem Schlüsselbund mit seinem Wohnungs- und Tresorschlüssel,
gestohlen worden war, in seine Wohnung eingedrungen waren,
- dort auch den Safe geöffnet
und Bargeld sowie Gegenstände
- im Wert von über 64.000 Euro
entwendet hatten, einen
für
erachtet, mit der Folge, dass
- der Versicherungsnehmer auf den durch die Entwendungen aus seiner Wohnung entstanden Schaden sitzen blieb.
Danach ist eine Klausel in den Bedingungen einer
- Hausratversicherung mit Schutz gegen Einbruchdiebstahl,
die bei einem Eindringen des Täters in einen Raum eines Gebäudes mittels
den Versicherungsschutz davon abhängig macht, dass die Schlüsselvortat
- „ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers“
erfolgt ist (sog. erweiterte Schlüsselklausel),
- als für einen Bereich, der über die reine Einbruchversicherung hinausgeht, anzusehende Risikobeschränkung,
wirksam und ist das Belassen des Wohnungsschlüssels
- vom Versicherungsnehmer oder
- von einer Person, der er den Schlüssel bewusst und zur befugten Verwendung überlassen hat,
in einer
- geschlossenen, aber von außen gut sichtbaren Aktentasche auf dem Sitz eines Fahrzeugs,
jedenfalls dann für ein
den Versicherungsschutz ausschließendes
ausreichend, wenn
- der Versicherungsnehmer nicht beweisen kann, dass das Fahrzeug verschlossen war.
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