Wer eine Hausratversicherung, die Schutz bei Einbruchdiebstahl bietet, abgeschlossen hat, sollte wissen, was es für Folgen haben kann, wenn

Wer eine Hausratversicherung, die Schutz bei Einbruchdiebstahl bietet, abgeschlossen hat, sollte wissen, was es für Folgen haben kann, wenn

…. nicht gut genug auf die Wohnungsschlüssel aufgepasst wird.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 05.07.2023 – IV ZR 118/22 – in einem Fall, in dem die 

  • Versicherungsbedingungen

einer vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen 

  • u.a. auch Versicherungsschutz gegen Einbruchsdiebstahl bietenden  

Hausratversicherung bei

  • Eindringen des Täters in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat (= sog. „erweiterte Schlüsselklausel“),

das Vorliegen eines versicherten 

  • Einbruchsdiebstahls

vorsahen und Unbekannte, kurz nachdem dem Versicherungsnehmer aus dem, 

  • möglicherweise nicht versperrten 

Firmenauto seine Aktentasche, 

  • mit darin u.a. befindlichen Rechnungen mit seiner Adresse sowie einem Schlüsselbund mit seinem Wohnungs- und Tresorschlüssel,

gestohlen worden war, in seine Wohnung eingedrungen waren, 

  • dort auch den Safe geöffnet 

und Bargeld sowie Gegenstände 

  • im Wert von über 64.000 Euro 

entwendet hatten, einen  

  • Versicherungsfall

für 

  • nicht gegeben 

erachtet, mit der Folge, dass 

  • der Versicherungsnehmer auf den durch die Entwendungen aus seiner Wohnung entstanden Schaden sitzen blieb.  

Danach ist eine Klausel in den Bedingungen einer 

  • Hausratversicherung mit Schutz gegen Einbruchdiebstahl, 

die bei einem Eindringen des Täters in einen Raum eines Gebäudes mittels 

  • richtiger Schlüssel,

den Versicherungsschutz davon abhängig macht, dass die Schlüsselvortat 

  • „ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers“ 

erfolgt ist (sog. erweiterte Schlüsselklausel),

  • als für einen Bereich, der über die reine Einbruchversicherung hinausgeht, anzusehende Risikobeschränkung, 

wirksam und ist das Belassen des Wohnungsschlüssels 

  • vom Versicherungsnehmer oder 
  • von einer Person, der er den Schlüssel bewusst und zur befugten Verwendung überlassen hat, 

in einer 

  • geschlossenen, aber von außen gut sichtbaren Aktentasche auf dem Sitz eines Fahrzeugs,

jedenfalls dann für ein 

  • fahrlässiges,

den Versicherungsschutz ausschließendes 

  • Handeln

ausreichend, wenn 

  • der Versicherungsnehmer nicht beweisen kann, dass das Fahrzeug verschlossen war. 

Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwer-eine-hausratversicherung-die-schutz-bei-einbruchdiebstahl-bietet-abgeschlossen-hat-sollte-wissen-was-es-fuer-folgen-haben-kann-wenn%2F">logged in</a> to post a comment