Wer eine Kfz-Kaskoversicherung abgeschlossen und einen Kfz-(Einbruchs)Diebstahl gemeldet hat, sollte, wenn

Wer eine Kfz-Kaskoversicherung abgeschlossen und einen Kfz-(Einbruchs)Diebstahl gemeldet hat, sollte, wenn

…. die Versicherung meint, der Kfz-(Einbruchs)Diebstahl sei vorgetäuscht und deshalb die Schadensregulierung verweigert, wissen, wer dann was beweisen muss.

Streiten Versicherungsnehmer und Versicherung um Leistungen aus einer Kfz-Kaskoversicherung 

  • wegen eines behaupteten Kfz-(Einbruchs)Diebstahls 

und lehnt die Versicherung die Schadensregulierung 

  • unter Berufung darauf, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht sei,

ab, kommen dem Versicherungsnehmer 

  • Beweiserleichterungen

zugute. 

Der Versicherungsnehmer muss,

  • nachdem die Täter bei einem Diebstahl naturgemäß unbeobachtet bleiben wollen,

lediglich das 

  • äußere Bild 

einer (versicherungs)bedingungsgemäßen Entwendung 

  • darlegen und 
  • ggf. beweisen, 

also lediglich ein Mindestmaß an solchen Tatsachen, die 

  • nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit 

den Schluss auf eine (versicherungs)bedingungsgemäße Wegnahme 

  • gegen den Willen des – grundsätzlich als redlich unterstellten – Versicherungsnehmers

zulassen, wie etwa bei 

  • einem Fahrzeugdiebstahl,
    • dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgefunden wurde

oder 

Bewiesen werden kann dies, 

  • sofern Zeugen nicht vorhanden sind, 

auch durch die Angaben des Versicherungsnehmers, allerdings nur dann, wenn 

  • nicht Umstände vorliegen, 

die schwerwiegende Zweifel an der für den Versicherungsnehmer normalerweise streitenden Redlichkeitsvermutung begründen.

Diese einem Versicherungsnehmer zugute kommende Beweiserleichterung 

  • hinsichtlich des Beweises des äußeren Bildes eines (versicherungs)bedingungsgemäßen Diebstahls 

entfällt allerdings dann, wenn vom Gericht die 

  • erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls durch den Versicherungsnehmer 

für erwiesen erachtet wird, wie beispielsweise in dem vom 

Fall, in dem ein Versicherungsnehmer seiner Kaskoversicherung gemeldet hatte, dass von sowie aus seinem Auto 

  • trotz funktionierender Safe-Lock-Funktion 

ein Bordmonitor und ein Radio-Navigationsteil sowie weitere Fahrzeugteile entwendet worden seien.

Das OLG erachtete hier die erhebliche Wahrscheinlichkeit der 

  • Vortäuschung des Diebstahls durch den Versicherungsnehmer 

deshalb für erwiesen, weil  

  • der Bordmonitor und das Radionavigationsbedienteil ohne Beschädigungen ausgebaut sowie
  • nach der Demontage der Scheinwerfer die Befestigungsschrauben wieder eingesetzt 

worden waren und bei dem eingeschlagenen Fahrzeugfenster noch der untere Teil des Fensters vorhanden war, so dass, 

  • nachdem auch die Fahrzeugtür wegen des zum Vorfallzeitpunkt noch funktionierenden Safe-Lock-Systems durch Hineingreifen und Betätigen des innenliegenden Türöffners nicht geöffnet werden konnte, 

nicht nachvollzogen werden konnte, wie eine Person, 

  • ohne den unteren Bereich der eingeschlagene Scheibe beiseite zu drücken, 

in das Auto hinein hätte gelangen sollen, wenn sie 

  • nicht im Besitz eines Fahrzeugschlüssels war. 

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