Was, wer einen Dienstleistungsvertrag zur Teilnahme am Hausnotruf abschließen will oder abgeschlossen hat, wissen sollte

Was, wer einen Dienstleistungsvertrag zur Teilnahme am Hausnotruf abschließen will oder abgeschlossen hat, wissen sollte

Ein Hausnotrufvertrag,

  • der beinhaltet, dass das Hausnotrufgerät an eine ständig besetzte Zentrale angeschlossen und
  • von dieser Zentrale im Fall eines Notrufs unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung vermittelt wird (z.B. durch vereinbarte Schlüsseladressen, Rettungsdienst, Hausarzt, Schlüsseldienst)

ist

  • ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • der in erster Linie den Schutz von Leben und Gesundheit der zumeist älteren und pflegebedürftigen Teilnehmer bezweckt.

Dem Teilnehmer an einem Hausnotruf wird geschuldet,

  • zwar kein Erfolg etwaiger Rettungsmaßnahmen,
  • aber die unverzügliche Vermittlung einer angemessenen Hilfeleistung.

Verletzt bzw. vernachlässigt der Betreiber des Hausnotrufs die ihm obliegenden Schutz- und Organisationspflichten grob,

  • beispielsweise, dadurch, dass nicht unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung vermittelt wird,
  • obwohl aufgrund des Verhaltens eines Teilnehmers, der die Notruftaste betätigt hat, sich das Vorliegen eines akuten medizinischen Notfalls aufdrängte,

greift, wenn der Teilnehmer wegen eines erlittenen Gesundheitsschadens, z.B. wegen eines erlittenen Schlaganfalls die Notruftaste betätigt hat,

  • soweit es um die Frage geht, ob eingetretene schwerwiegende Folgen dieses Gesundheitsschadens auch bei unverzüglich vermittelter Hilfeleistung eingetreten wären,

zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr ein.

Das hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.05.2017 – III ZR 92/16 – entschieden.

Danach sind hier, wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage, dieselben Beweisgrundsätze anzuwenden wie im Arzthaftungsrecht,

  • wo grundsätzlich zwar der Geschädigte die Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trägt,
  • ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig allerdings zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden führt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 11.05.2017 – Nr. 71/2017).

Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwer-einen-dienstleistungsvertrag-zur-teilnahme-hausnotruf-abschliesen-will-oder-abgeschlossen-hat-wissen-sollte%2F">logged in</a> to post a comment