Wer haftet wann (mit), wenn ein erwachsener Fußgänger angefahren wird, der an einer nicht vorgesehenen Stelle die Straße überqueren will?

Wer haftet wann (mit), wenn ein erwachsener Fußgänger angefahren wird, der an einer nicht vorgesehenen Stelle die Straße überqueren will?

Überquert ein erwachsener Fußgänger an einer nicht für Fußgänger vorgesehenen Stelle die Straße und wird er dabei von einem Kraftfahrzeug angefahren, spricht zunächst der Anschein

  • für einen unfallursächlichen Verstoß des Fußgängers gegen § 25 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), nämlich

dafür, dass der Fußgänger unter Missachtung des Vorrangs des Kraftfahrzeugs die Straße überquert und dadurch den Unfall verursacht hat.

  • Gelingt es dem Fußgänger nicht diesen gegen ihn sprechenden Anschein zu erschüttern oder ergibt ein eingeholtes Sachverständigengutachten, dass der Fußgänger das herannahende Kraftfahrzeug hätte wahrnehmen und eine Kollision durch Stehenbleiben am Fahrbahnrand hätte vermeiden können, trifft den Fußgänger zumindest eine Mitschuld an dem Unfall.

Ob und ggf. in welchem Umfang, also mit welcher Quote auch

  • der Fahrzeugführer aus § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
  • der Fahrzeughalter aus § 7 Abs. 1 StVG sowie
  • dessen Haftpflichtversicherer aus § 115 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG)

für die Unfallfolgen (mit) haften, hängt davon ab,

  • ob dem Kraftfahrer ein unfallursächliches Verschulden trifft, d.h.,
    • ob er die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten oder
    • den die Fahrbahn betretenden Fußgänger zu spät bemerkt bzw. zu spät reagiert hat und
    • andernfalls der Unfall vermieden worden oder die Unfallfolgen milder ausgefallen wären

oder

  • ob auf Seiten des Autofahrers kein schuldhaftes unfallursächliches Verhalten feststellbar ist und
  • der Unfallverursachungsbeitrag nur in der von dem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr besteht,

Bei der Prüfung, ob dem Fahrzeugführer ein für den Fußgängerunfall ursächlicher schuldhafter Verkehrsverstoß anzulasten ist, ist übrigens,

  • sofern nicht gem. § 3 Abs. 2a StVO – wonach, wer ein Fahrzeug führt, sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten muss, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist – eine frühere Reaktion bzw. Verlangsamung geboten ist,

davon auszugehen, dass Fahrzeugführer erst reagieren müssen, wenn für sie erkennbar wird,

  • dass ein Fußgänger unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO (auf dessen Einhaltung grundsätzlich vertraut werden kann) nicht am Fahrbahnrand stehen bleiben,
  • sondern die von ihm befahrene Fahrbahn betreten wird, ohne ihnen Vorrang zu gewähren (OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2018 – 9 U 131/16 –).

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