…. ohne anderweitige Überwachung, überlässt, sollte wissen, dass und warum er damit ein hohes Risiko eingeht.
Sollte nämlich der vermeintliche Kaufinteressent mit dem Fahrzeug nicht mehr zurückkommen, sondern das Fahrzeug,
- statt es wieder zurückzubringen,
durch Vorlage gefälschter Fahrzeugunterlagen an einen Dritten veräußern, kann dieser,
- wenn er die vorgelegten Fahrzeugunterlagen nicht als gefälscht erkennt,
das
- – von dem vermeintlichen Kaufinteressenten nach § 246 Strafgesetzbuch (StGB) unterschlagene bzw. wenn dieser von vorneherein vorhatte es zu behalten, durch Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB erlangte –
Fahrzeug
- nach §§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
in gutem Glauben erwerben und dadurch der Fahrzeugeigentümer
an dem Fahrzeug verlieren, mit der Rechtsfolge, dass der Dritte,
- der bei dem Erwerb des Fahrzeugs in gutem Glauben war,
als (neuer) Eigentümer das Fahrzeug nicht nur behalten darf, sondern auch
- von dem früheren Fahrzeugeigentümer
die Herausgabe der Original-Fahrzeugpapiere verlangen kann.
Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19 – hingewiesen.
Denn, so der Senat,
- wird ein Kraftfahrzeug durch den Verkäufer einem Kaufinteressenten zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt für eine gewisse Dauer – in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war es eine Stunde – überlassen,
liegt kein unfreiwilliger Besitzverlust und damit kein
- einen gutgläubigen Erwerb ausschließendes
Abhandenkommen des Fahrzeugs im Sinne von § 935 BGB vor,
- da eine Besitzübertragung, die auf einer Täuschung des Verkäufers durch einen vermeintlichen Kaufinteressenten beruht, nicht schon deshalb unfreiwillig ist
und
- nachdem der Kaufinteressent während der Probefahrt mangels Weisungsunterworfenheit aus einem über den rechtlichen Bezug zum Fahrzeug hinausgehenden Verhältnis zum Verkäufer auch nicht lediglich Besitzdiener des Verkäufers im Sinne von § 855 BGB ist,
führt die Fahrzeugüberlassung
- nicht nur zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern
zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Übrigens:
Der frühere Fahrzeugeigentümer kann in einem solchen Fall ausschließlich gegen den vermeintlichen Kaufinteressenten,
- auf den er hereingefallen ist,
Schadensersatzansprüche
- nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 Abs. 1 StGB bzw. § 263 Abs. 1 StGB
wegen widerrechtlicher Verletzung seines Eigentums geltend machen.
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