Wer von einer Kfz-Werkstatt falsch beraten wird kann Anspruch auf Nutzungsausfall haben.

Wer von einer Kfz-Werkstatt falsch beraten wird kann Anspruch auf Nutzungsausfall haben.

Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 26.06.2014 – 1 U 132/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sollte die Werkstatt des Beklagten im Auftrag der Klägerin nach der Ursache für auftretenden Ölverlust bei ihrem VW T4, Baujahr 2001 mit einem Kilometerstand von ca. 250.000 suchen, in den sie sich zuvor von einer anderen Werkstatt einen Austauschmotor hatte einbauen lassen. Dort wurde ihr nach einer Probefahrt, bei der erneut ein Ölverlust festgestellt worden war, von einem Mitarbeiter der Beklagten erklärt, der Ölverlust sei nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen. Entweder sei der Austauschmotor bereits bei seinem Einbau defekt gewesen, oder aber es seien Fehler bei dessen Einbau gemacht worden. 
Es sei davon abzuraten, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache in diesem Zustand für größere Strecken zu nutzen.

Die Klägerin führte daraufhin ein Beweissicherungsverfahren gegen die andere Werkstatt durch und ließ ihr Fahrzeug 197 Tage unbenutzt stehen.

In dem Beweissicherungsverfahren stellte sich heraus, dass der von dem Mitarbeiter des Beklagten geäußerte Verdacht eines Motor- oder Getriebeschadens falsch war. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen handelte es sich bei dem erneuten Austreten von Öl nur um eine unbedeutende Störung, nämlich ein sogenanntes „Motorschwitzen“, welches sich mit sehr geringem Aufwand beseitigen ließ und was keinesfalls ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes erforderlich machte.

Der 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg sprach der Klägerin, die von dem Beklagten wegen des erteilten, unrichtigen Rats für insgesamt 125 Tage als Nutzungsausfall einen Betrag von über 12.000 € verlangt hatte, eine Entschädigung in Höhe von 6.250 € zu.

Dies deshalb, weil sie den VW T 4 für ihren täglichen Weg zur Arbeit hatte benutzen wollen, aber nicht können.
Erst nach der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen im Oktober 2012 wusste die Klägerin, dass sie das Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen konnte.
Wegen der verspäteten Einleitung des Beweissicherungsverfahrens gegen die andere Werkstatt kürzte der Senat den Entschädigungszeitraum.
Die Höhe des täglichen Nutzungsausfallschadens schätzte der Senat auf 50 €. Er bezog sich dabei auf eine Tabelle zur Nutzungsausfallentschädigung von Kraftfahrzeugen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 01.07.2014 mitgeteilt.

 


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