Wer wird, wenn nicht genügend Intensivbetten für alle intensiv behandlungsbedürftigen Patienten zur Verfügung stehen,

Wer wird, wenn nicht genügend Intensivbetten für alle intensiv behandlungsbedürftigen Patienten zur Verfügung stehen,

…. (weiter) behandelt? 

Der Gesetzgeber hat dies bisher (noch) nicht geregelt. 
Sollten wegen begrenzter Ressourcen tatsächlich nicht mehr alle 

  • kritisch erkrankten und 
  • gleich dringlich medizinisch behandlungsbedürftigen Personen 

auf eine Intensivstation aufgenommen bzw. behandelt werden können, sind deshalb Ärzte gezwungen eine 

  • Auswahlentscheidung („Triage“) 

zu treffen, wer 

  • behandelt und 
  • wer nicht behandelt wird.  

Zu einer solchen Auswahlentscheidung, die 

  • für den einen Behandlungsbedürftigen Leben und 
  • für den anderen Tod 

bedeuten kann, sind Ärzte,

  • weil die Rechtsordnung Unmögliches nicht von ihnen verlangen darf bzw.kann,  

immer dann berechtigt, wenn es ihnen tatsächlich nur möglich ist, 

  • einen oder einige der Behandlungsbedürftigen zu behandeln,
  • nicht aber alle (Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision).   

Solche Auswahlbehandlungsentscheidungen müssen Ärzte auch schon heute in bestimmten (Krisen)Situationen treffen. 

  • Man denke beispielsweise nur an einen Notarzt, der an einer Unfallstelle zwei Schwerstverletzte vorfindet, die er nicht gleichzeitig versorgen kann.

Wer in Fällen der Überlastung des Gesundheitssystems 

  • (weiter) akut- oder intensivmedizinisch bzw. mit einem Beatmungsgerät behandelt wird und
  • wer nicht (mehr), 

sollen Ärzte nach den klinisch-ethischen Empfehlungen verschiedener Fachgesellschaften, aus Gerechtigkeitsüberlegungen,

  • nach dem Kriterium der medizinischen Erfolgsaussichten,
  • also der Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges, 

unter Berücksichtigung 

  • des allgemeinen Gesundheitszustandes der Behandlungsbedürftigen und 
  • dem Schweregrad ihrer Erkrankung

entscheiden.

Das bedeutet, wer höhere Überlebenschancen hat 

  • soll (weiter) behandelt werden, 

wer weniger gute Behandlungschancen hat, 

  • nicht.

Ärzte, die diesem Kriterium entsprechend, 

  • weil bereits alle Intensivbetten belegt sind, 

eine der bereits begonnenen Intensivbehandlungen 

  • zugunsten eines weiteren hinzukommenden Behandlungsbedürftigen mit höheren Überlebenschancen

beenden, müssen allerdings, wenn der Patient, dessen Behandlung sie,

  • ohne dass dies seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat, 

 abgebrochen haben, verstirbt, 

  • damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft sie wegen Totschlags (durch aktives Tun) anklagt und 
  • darauf vertrauen, dass der Bundesgerichtshof ihre Handlung angesichts der Umstände für gerechtfertigt oder jedenfalls entschuldigt ansieht und sie freispricht. 

Sind Ärzte nicht bereit dieses Risiko einzugehen, dann haben Patienten, deren Behandlung bereits begonnen hat, 

  • die besseren 

und die Patienten, die erst hinzukommen, wenn bereits alle Intensivbetten und Beatmungsgeräte belegt sind, 

  • die schlechteren Karten. 

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