Klagt ein Werkunternehmer nach § 631 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf Entrichtung des (restlichen) Werklohns aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag, ist eine Abnahme der Werkleistung als Voraussetzung der Fälligkeit des Werklohnanspruchs (vgl. §§ 640, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ) dann nicht mehr erforderlich,
- wenn entweder sich der Auftraggeber gegen die Werklohnforderung allein mit auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsansprüchen verteidigt, aber keine Nacherfüllung mehr verlangt, da in diesem Fall ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eingetreten ist oder
- wenn Mängel, die zur Begründung einer Abnahmeverweigerung herangezogen worden sind, zwischenzeitlich anderweitig behoben worden sind oder
- (angesichts des Umfangs der Mangelbeseitigungsmaßnahmen, insbesondere der Höhe der Mängelbeseitigungskosten, der Auswirkung der Mängel auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtwerkleistung und dem Maß der Beeinträchtigung) nur unwesentliche Mängel vorliegen, wegen der eine Abnahme nicht verweigert werden kann (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB ).
Gleiches gilt,
- wenn zwischen den Parteien zwar ein reines Abrechnungsverhältnis nicht begründet worden ist, weil der Besteller teilweise weiterhin eine Mängelbeseitigung begehrt, der zu berücksichtigende Mangel jedoch nur einen unwesentlichen Teil der von dem Unternehmer geschuldeten Gesamtleistung betrifft, sodass auf ihn eine Abnahmeverweigerung nicht gestützt werden kann und
- hinsichtlich der weiteren Mängel eine Beseitigung nicht mehr verlangt wird, weil diese Mängel entweder zwischenzeitlich behoben worden sind oder insoweit ein Kostenvorschuss zur Selbstvornahme nach § 637 BGB verlangt wird.
Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 07.06.2012 – 12 U 234/11 – entschieden.
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