Werkwohnung – Werkdienstwohnung oder Werkmietwohnung?

Werkwohnung – Werkdienstwohnung oder Werkmietwohnung?

Für die Abgrenzung von Werkdienstwohnungen (§ 576 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) und Werkmietwohnungen (§ 576 BGB ) kommt es nicht auf die Bezeichnung der Parteien oder deren rechtliche Beurteilung, sondern auf den materiellen Gehalt des Vereinbarten an, der durch Auslegung des Vertrags gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist.
Kennzeichnend für eine Werkmietwohnung ist, dass sie „mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet” wird. Dabei wird neben dem Dienst- oder Arbeitsvertrag ein Mietvertrag abgeschlossen.
Demgegenüber ist die Werkdienstwohnung unmittelbarer Bestandteil des Dienst- bzw. Arbeitsvertrages und regelmäßig Teil der Vergütung; es liegt kein selbstständiger Mietvertrag vor.

Darauf hat das Landgericht (LG) Berlin mit Beschluss vom 29.11.2012 – 63 T 198/12 – hingewiesen.

 

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