…. als nicht ausreichend substantiiert angesehen wird, was den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzen kann.
Was Anspruchsteller wissen müssen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein
- Sachvortrag einer Partei zur Begründung eines Anspruchs,
beispielsweise auf
- Erfüllung eines Vertrages,
- Rückabwicklung eines Vertrages,
- Schadensersatz,
- Herausgabe,
- Unterlassung oder
- Beseitigung usw.,
bereits dann
wenn die Partei
vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz
- geeignet und
- erforderlich
sind, das geltend gemachte Recht als
entstanden erscheinen zu lassen, also etwa bei einem Anspruch auf
- Erfüllung eines Vertrages,
wenn
- Tatsachen für den Abschluss dieses Vertrages
vorgetragen sind.
Über den jeweiligen Tatsachenvortrag dazu hinaus sind nähere
nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von
sind.
Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine
Kenntnis von den Vorgängen hat.
Auch darf eine Partei, die mangels
- entsprechender Erkenntnisquellen oder
- Sachkunde
keine (sichere) Kenntnis von
Einzeltatsachen haben kann, von ihr nur
Tatsachen als
in einen Rechtsstreit einführen.
So darf ein Patient, der einen
- Arzt wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers oder Hygieneverstoßes
auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Anspruch nimmt, weil von Patienten
- weder eine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet,
- noch gefordert
werden kann, sich auf den Vortrag von Umständen beschränken, die die Vermutung
- eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn
gestatten (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2020 – VI ZR 280/19 –).
In den
muss der
- von einem Fahrzeughersteller Schadensersatz fordernde
Fahrzeugkäufer auch nur greifbare Umstände anführen,
- auf die er den Verdacht gründet und
- die den Schluss erlauben,
dass sein Fahrzeug eine
- prüfstandsbezogene unzulässige Abschalteinrichtung
aufweist und die Typgenehmigungsbehörde
wurde (BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – VIII ZR 9/21 –).
Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn,
- ohne greifbare Anhaltspunkte
für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts,
Behauptungen
- „aufs Geratewohl“ oder
- „ins Blaue hinein“
aufgestellt werden, wobei Willkür in diesem Sinne in der Regel nur beim Fehlen
- jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte
angenommen werden kann.
Eine Partei ist auch nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt
wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet.
Der Grundsatz,
- dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet,
besagt nämlich nur, dass dann, wenn
- infolge der Einlassung des Gegners
der Tatsachenvortrag
- unklar wird und
- nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt,
er der
bedarf.
Ist das Gericht aufgrund des
- tatsächlichen Vorbringens der Partei
in die Lage versetzt zu entscheiden, ob die
- gesetzlichen Voraussetzungen
für das Bestehen des
Rechts (Anspruchs) vorliegen, ist es Sache des Tatrichters, in die
einzutreten und dabei gegebenenfalls
- die benannten Zeugen,
- die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder
- einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten,
wobei es der beweisbelasteten Partei grundsätzlich nicht verwehrt ist, auch
- eine tatsächliche Aufklärung hinsichtlich solcher Umstände
zu verlangen, über die sie selbst
- kein zuverlässiges Wissen besitzt und
- auch nicht erlangen kann,
die sie aber nach Lage der Verhältnisse für
- wahrscheinlich oder
- möglich
hält (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.06.2008 – V ZR 223/07 –, vom 02.04.2009 – V ZR 177/08 –, vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11 – vom 13.12.2022 – VIII ZR 298/21 – und vom 10.01.2023 – VIII ZR 9/21 –).
Was der Prozessgegner, gegen den der Anspruch geltend gemacht wird, wissen muss:
Der Prozessgegner der anspruchsstellenden Partei kann
- gegen den schlüssig vorgetragenen Anspruch
Einwendungen erheben durch den Vortrag
- von rechtshindernden Tatsachen,
- wie etwa die Minderjährigkeit bei Vertragsabschluss,
- von rechtsvernichtenden Tatsachen,
- wie eine Vertragserfüllung, eine wirksame Vertragsanfechtung oder eine erfolgte Aufrechnung,
- von rechtshemmenden Tatsachen,
- wie der Stundung der geforderten Leistung oder der Verjährung des Anspruchs
oder auch nur,
- soweit ihm nicht die Behauptungslast obliegt (vgl. dazu unten zur sekundären Darlegungslast)
von der anspruchsstellenden Partei vorgetragene
- anspruchsbegründende Tatsachen
(unter Beachtung der Wahrheitspflicht) einfach bestreiten.
Nicht
werden können anspruchsbegründende Tatsachen allerdings dann, wenn der Prozessgegner,
- nach der ihm gemäß § 138 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) obliegenden Erklärungslast,
sich zu den Behauptungen der beweisbelasteten Partei substantiiert äußern muss, ihn also eine
- sog. sekundäre Darlegungslast
trifft, was dann der Fall ist, wenn die anspruchsstellende grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtige Partei, auch durch
bei Dritten,
- keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und
- auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung
hat (vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – und vom 19.12.2022 – VIa ZR 115/22 –).
Eine solche
- sekundäre Darlegungslast,
deren Umfang sich
- nach den Umständen des Einzelfalls
richtet, trifft den Prozessgegner auch dann, wenn der
für eine – zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs gehörende –
Tatsache
ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010 – XII ZR 175/08 –), d.h., wird beispielsweise
- ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht und behauptet, die Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, muss der Prozessgegner, der bestreitet, dass die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, auch darlegen, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft
und wenn von dem Anspruchsteller
- behauptet wird, über einen offenbarungspflichtigen Mangel nicht oder unzureichend aufgeklärt worden zu sein, muss der dies bestreitende Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zunächst vortragen, wo wann und wie er den Anspruchsteller aufgeklärt hat und dies vom Anspruchsteller erst anschließend widerlegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09 –).
Genügt der Prozessgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers
als zugestanden.
Im Übrigen können mit
keine Tatsachen bestritten werden, die
- eigene Handlungen oder
- Gegenstand eigener Wahrnehmung
gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO), außer von dem Betreitenden
- kann nach der Lebenserfahrung glaubhaft gemacht werden, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können,
- können nähere Umstände hierzu dargetan werden, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen und
- können diese näheren Umstände auch bewiesen werden, falls der Gegner sie bestreitet.
Was Zivilprozessparteien sonst noch wissen müssen:
Liegt ein
- typischer Geschehensablauf
vor und spricht aufgrund dessen der Beweis des ersten Anscheins für die dafür
wie beispielsweise bei
muss der Prozessgegner zunächst
dass der Geschehensablauf (also beispielsweise das Auffahren)
- tatsächlich Besonderheiten
aufweist, die den Anscheinsbeweis nicht zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16 – zum Auffahrunfall).
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