…. unterschiedlich regeln wollen. Wer darf dann wann was entscheiden?
Leben Eltern,
- denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,
nicht nur vorüber getrennt, hat der Elternteil, bei dem sich das Kind
- mit Einwilligung des anderen Elternteils oder
- auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
gewöhnlich aufhält,
- nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in
- Angelegenheiten des täglichen Lebens,
- d.h. in solchen Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Hält sich das Kind
- mit Einwilligung dieses Elternteils oder
- auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
bei dem
Elternteil auf, hat
die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der
- tatsächlichen Betreuung (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB).
Ist allerdings eine Einzelangelegenheit zu regeln, die für das Kind von
ist,
- was beispielsweise der Fall ist, wenn es geht,
- um eine Änderung des Familiennamens bei dem gemeinsamen Kind,
- um die Durchführung einer Schutzimpfung bei dem gemeinsamen Kind oder
- um eine Urlaubsreise mit dem gemeinsamen Kind in einen vor Anschlägen nicht sicheren Staat,
ist hierfür das
- gegenseitige Einvernehmen der Eltern
erforderlich (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Ist bei der Regelung einer Einzelangelegenheit,
- die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist,
eine Entscheidung im gegenseitigen Einvernehmen
- nicht möglich,
- können sich die Eltern also nicht einigen,
kann jeder der Elternteile
- beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 BGB
beantragen, dass ihm die Entscheidung in dieser Angelegenheit übertragen wird.
Das Familiengericht darf in einem solchen Fall
- nicht die Entscheidung anstelle der Eltern treffen,
sondern hat dann den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern dadurch zu lösen, dass es
- entweder die gegenseitige Blockierung der Eltern durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil überträgt
- oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand belässt
wobei sich die vom Gericht zu treffende Entscheidung gemäß §1697 a BGB nach
richtet,
Übrigens:
In der Zeit der Corona-Pandemie können Entscheidungen, die
- vor der Pandemie noch als alltägliche Entscheidungen
angesehen worden sind, jedenfalls temporär
gewinnen und somit nunmehr der Zustimmung beider Elternteile bedürfen, wie beispielsweise die Entscheidung
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