Wichtig zu wissen für Patienten und Ärzte, wenn wegen fehlerhafter therapeutischer Aufklärung

Wichtig zu wissen für Patienten und Ärzte, wenn wegen fehlerhafter therapeutischer Aufklärung

…. Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche gegen einen Arzt geltend gemacht werden.

Mit Urteil vom 23.03.2018 – 26 U 125/17 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wenn ein Patient

  • nach einer fachgerecht erfolgten Behandlung und
  • einer dieser Behandlung vorausgegangenen ordnungsgemäßen Risikoaufklärung,

von dem behandelnden Arzt Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld mit der Begründung verlangt,

  • infolge einer im Zusammenhang mit der Behandlung erfolgten unzureichenden therapeutischen Aufklärung einen Schaden erlitten zu haben,

im Streitfall

  • (zunächst) der Arzt die vollständige und richtige therapeutische Aufklärung darlegen und
  • der Patient
    • dies ggf. widerlegen bzw. die Fehlerhaftigkeit der therapeutischen Aufklärung sowie
    • deren Ursächlichkeit für den erlittenen Schaden beweisen muss.

Begründet hat der Senat das damit, dass im Unterschied zur Risikoaufklärung,

  • deren Ordnungsmäßigkeit der Arzt beweisen muss und die dem Patienten, durch Darstellung der gestellten (Verdachts-)Diagnose, der Behandlungsmöglichkeiten sowie der damit verbundenen Risiken, die Entscheidung ermöglichen soll, ob und welcher ärztlichen Behandlung er sich unterziehen will,

die regelmäßig erst nach der ärztlichen Behandlung einsetzende therapeutische Aufklärung der Gewährleistung des Heilerfolgs und der Abwendung eines Schadens dient, der dem Patienten durch ein falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann.


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