Fordern Versicherungsnehmer die Erstattung der Reparaturkosten,
- ggf. unter Abzug der Selbstbeteiligung.
für einen Schaden an ihrem
Kraftfahrzeug,
- der nach ihrem Vorbringen infolge eines Sturms sowie dadurch umherfliegender Gegenstände entstanden sein soll,
von ihrer Versicherung und lehnt diese eine
ab, kommen den Versicherungsnehmern, wenn sie die Versicherung auf Leistung verklagen,
- beim Nachweis der Beschädigung des Fahrzeugs durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm
keine
Beweiserleichterungen zugute, vielmehr müssen sie den Versicherungsfall
nachweisen.
Darauf hat das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 25.06.2024 – 8 U 775/24 – hingewiesen.
Danach sind, nachdem gemäß Ziffer A.2.2.1.3 AKB 2015 in der Teilkasko versichert ist u.a.,
- die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug,
als Sturm eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 gilt,
eingeschlossen Schäden sind, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden und
ausgeschlossen Schäden sind, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind,
die Versicherungsnehmer beweispflichtig
- sowohl für das Vorliegen einer versicherten Naturgewalt
- als auch für deren unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug.
Demzufolge muss ein Versicherungsnehmer, der sich auf Schäden durch einen
beruft, im Streitfall,
dass
- zum Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeugs
tatsächlich ein Sturm
- mit der entsprechenden Windstärke
geherrscht hat und
die geltend gemachten Schäden verursacht worden sind.
Dass die geltend gemachten Schäden grundsätzlich durch einen Sturm der Windstärke 8 oder mehr verursacht worden sein
genügt
und ist
ob die geltend gemachten Schäden tatsächlich durch eine bestimmte Naturgewalt verursacht worden sind und kommen auch
- andere Ursachen, wie etwa Vandalismus, Gebrauchs- oder Vorschäden,
in Betracht, muss der Versicherungsnehmer den
für das Vorliegen eines Versicherungsfalls führen.
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