Die in einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche sind
- einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar und
eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen eine solche Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) ist nur dann nicht rechtmäßig,
- wenn der Arbeitslose nachweisen kann, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren.
Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.12.2014 – L 3 AS 505/13 – in einem Fall entschieden, in dem das Jobcenter (§ 6d SGB II) das Arbeitslosengeld II bei einem Arbeitslosen um 30% des ihm ansonsten zu gewährenden Regelbedarfs gemindert hatte,
- nachdem dieser sich in einer Eingliederungsvereinbarung zu mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche verpflichtet hatte, davon mindestens eine Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot,
- aber von ihm nicht genügend Bewerbungen durchgeführt worden waren (vgl. §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Das hat die Pressestelle des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 15.04.2015 – 7/2015 – mitgeteilt.
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