Auch ein Arzt, der einen Patienten ausschließlich über den von einem anderen Arzt angeratenen und durchzuführenden Eingriff aufklärt, kann dem Patienten im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung aus unerlaubter Handlung haften.
Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.10.2014 – VI ZR 14/14 – hingewiesen.
Denn, wie der VI. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat, kann auch ein Arzt, der nur die Aufklärung des Patienten über eine ihm angeratene Operation übernommen hat, eine unerlaubte Handlung begehen (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2009 – VI ZR 251/08 –).
Mit der Aufklärung übernimmt der Arzt nämlich einen Teil der ärztlichen Behandlung, was – wie auch sonst die tatsächliche Übernahme einer ärztlichen Behandlung – seine Garantenstellung gegenüber dem sich ihm anvertrauenden Patienten begründet. Ist die Aufklärung unvollständig und die Einwilligung des Patienten in die Operation unwirksam, kann der aufklärende Arzt deshalb gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Ersatz des durch die Operation entstandenen Körperschadens verpflichtet sein.
Dies gilt nicht nur dann, wenn der aufklärende Arzt dem Patienten als zunächst behandelnder Arzt auch zur Operation geraten hat (so allerdings OLG Bamberg, Urteil vom 15.09.2003 – 4 U 11/03 –)
Ob ein Arzt, der nur die Aufklärung eines Patienten über eine ihm angeratene Operation übernommen hat, diesen
- lediglich über die allgemeinen Risiken der beabsichtigten Operation aufzuklären hat oder
- auch über die Erfolgsaussichten und Behandlungsalternativen (wenn das Misserfolgsrisiko hoch und die Indikation zweifelhaft ist),
hängt von der Reichweite seiner Garantenstellung ab.
Die Annahme einer Garantenpflicht bei tatsächlicher Übernahme einer ärztlichen Behandlung hat ihren Grund
- in der Übernahme eines Auftrags, etwa gegenüber den behandelnden Ärzten, den Patienten über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Operationen aufzuklären (vgl. BGH, Urteile vom 31.01.2002 – 4 StR 289/01 – und vom 08.02.2000 – VI ZR 325/98 –) oder
- in dem Vertrauen, das der betreffende Arzt beim Patienten durch sein Tätigwerden hervorruft und diesen davon abhält, anderweitig Hilfe in Anspruch zu nehmen.
In der vorgenannten zweiten Fallgruppe ist für die Reichweite der Garantenstellung des Arztes der Umfang des Vertrauens entscheidend, das sich der Patient aufgrund des konkreten Auftretens des Arztes berechtigterweise bilden darf.
Dies lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kommt es darauf an, wie ein objektiver Dritter in der Lage des Patienten das Verhalten des Arztes in der konkreten Behandlungssituation verstehen durfte.
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