Wie wird die Tagessatzhöhe bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II bestimmt?

Wie wird die Tagessatzhöhe bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II bestimmt?

Nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt das Gericht die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, wobei es in der Regel von dem Nettoeinkommen ausgeht, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.
Zur Ermittlung des Nettoeinkommens i. S. dieser Vorschrift sind bei Leistungsempfängern nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) neben dem Regelbedarf (§ 20 SGB II in Verbindung mit den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelbedarfe) auch Leistungen gemäß § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen.
Dass bei der Ermittlung des Nettoeinkommens weitere Sachbezüge zu berücksichtigen sind ist anerkannt (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 10.06.2001 – III 1 RVs 96/11 –).
Zu diesen Sachbezügen gehören solche nach § 22 SGB II (Unterkunft und Heizung), die ein Angeklagter erhält.
Als unerlässliches Existenzminimum muss einem Leistungsempfänger monatlich 70 % des Regelbedarfs verbleiben. Dies ist bei der Bemessung der Geldstrafe zu beachten und ggf. durch eine Ratenzahlungsanordnung gemäß § 42 StGB zu gewährleisten.
Im Einzelfall kann es bei besonders einkommensschwachen Personen auch geboten sein, nicht nur Zahlungserleichterungen anzuordnen, sondern die Tagessatzhöhe zu senken (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2012 – III 3 RVs 4/12 –).

Das hat der 1. Strafsenat des OLG Braunschweig mit Beschluss vom 19.05.2014 – 1 Ss 18/14 – entschieden.

Ob es regelmäßig geboten ist, bei einem Sozialleistungsempfänger, der über keine anderen Mittel verfügt und auch nicht seine Arbeitskraft verwerten könnte, die Tagessatzhöhe durch das drei- bis vierfache des Differenzbetrages zwischen den erhaltenen Sozialleistungen einschließlich Sachbezügen und dem unerlässlichen Lebensunterhalt pro Tag zu begrenzen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2010 – 1 Ss 425/08 –; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2006 – 1 Ss 167/06 –; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993 – 2 Ss 60/93 –), musste der 1. Strafsenat des OLG Braunschweig nicht entscheiden.
Allerdings hat der 1. Strafsenat des OLG Braunschweig darauf hingewiesen, dass er dazu tendiert, der zitierten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Stuttgart und Frankfurt nicht zu folgen, weil diese im Gesetz keine Stütze findet.
Die in rechtlicher Hinsicht gebotene Begrenzung dürfte stattdessen ebenfalls dem SGB II zu entnehmen sein, wonach eine Aufrechnung gegen den Anspruch auf den Regelbedarf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur 3 Jahre lang möglich ist (§ 43 Abs. 4 S. 2 SGB II), um den Sozialleistungsempfänger nicht dauerhaft vom soziokulturellen Existenzminimum auszuschließen.
Eine Geldstrafe wird deshalb bei Leistungsempfängern nach dem SGB II regelmäßig unverhältnismäßig sein, wenn der Angeklagte sie nicht innerhalb von 3 Jahren begleichen kann, ohne auf den unerlässlichen Lebensbedarf zugreifen zu müssen.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwie-wird-die-tagessatzhoehe-bei-empfaengern-von-leistungen-nach-dem-sgb%2F">logged in</a> to post a comment