Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat den für 27.04.2017 vorgesehenen Berufungsverhandlungstermin in dem Rechtsstreit einer vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen VW-Kundin aus Schwerte (Az. 28 U 118/16) aufgehoben,
- die bei dem beklagten Autohaus aus Dortmund, einem VW-Vertragshändler, einen neuen VW-Beetle, 2,0 l Diesel, gekauft und
- vom beklagten Autohaus die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs hatte.
Die VW-Kundin, die gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Dortmund,
- das ihre Klage mit der Begründung abgewiesen hatte,
- eine arglistige Täuschung durch das beklagte Autohaus liege nicht vor und
- der aufgrund der manipulierten Abgassoftware bestehende Mangel sei nicht so erheblich, dass er einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertige,
Berufung eingelegt hatte,
Ähnliche Beiträge