Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach strafrechtlicher Entziehung wegen Trunkenheit

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach strafrechtlicher Entziehung wegen Trunkenheit

Ein Betroffener,

  • der wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Strafgesetzbuch (StGB)), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Vollrausches (§ 323a StGB) infolge des Genusses alkoholischer Getränke

 

zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt und dem daneben vom Strafgericht die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 StGB entzogen worden ist, hat, wenn er nach Ablauf der Sperrfrist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt,

  • seine Kraftfahreignung darzulegen (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)),
  • wobei er den Nachteil ihrer Nichterweislichkeit trägt.

 

Eine Eignungsvermutung besteht nicht (Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Beschluss vom 04.07.2007 – 16 B 666/07 –).
Das Begehren eines Betroffenen die Führerscheinbehörde zur Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zu verpflichten, kann daher nur Erfolg haben, wenn sich die Eignung zweifelsfrei positiv feststellen lässt.

Rechtsgrundlage für das Begehren eines Betroffenen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist in einem solchen Fall § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StVG i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 11 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV).

Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung.

  • Nach §§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, 11 Abs. 1 FeV muss der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein.

 

Geeignet in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 4 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.

  • Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV erfüllt ein Bewerber diese Anforderungen insbesondere dann nicht, wenn ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt.
  • Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung ausgeschlossen im Falle von Alkoholmissbrauch, wenn also das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

 

Gemäß § 2 Abs. 7 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Fahrerlaubnisbewerber u.a. geeignet ist.
Die diesbezüglichen Ermittlungsmaßnahmen werden in § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 11 ff. FeV bezeichnet.
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist,

  • wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c der Vorschrift genannten Gründen entzogen worden ist.

 

Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 1 lit. a, 2. Var. FeV regelt u.a. eine Pflicht der Behörde zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens,

  • wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

 

Folglich ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis anzuordnen,

 

Dies schließt, wie die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 298.14 – entschieden hat, strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehungen ein.
Danach verdichtet sich,

  • wenn ein Strafvorwurf sich wesentlich darauf gründet, dass der Betroffene ein Fahrzeug führte, obwohl er infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und der Strafrichter bei der Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB von der Ungeeignetheit des Betroffenen überzeugt war,
  • auch eine einmalige Alkoholfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille durch die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung zu einem aufklärungsbedürftigen Eignungsmangel, der nur durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden kann.

 


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