Wird Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen?

Wird Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen?

Leistungsboni sind in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen, weil es sich wegen ihres unmittelbaren Bezugs zur Arbeitsleistung, um „Lohn im eigentlichen Sinn“ handelt.

Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf mit Urteil vom 20.04.2015 – 5 Ca 1675/15 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Klägerin von der beklagten Arbeitgeberin

  • zunächst eine Grundvergütung von 8,10 EUR pro Stunde sowie daneben ein „freiwilliger Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 EUR gemäß der jeweilig gültigen Bonusregelung“ gezahlt und
  • anlässlich der Einführung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) mitgeteilt worden, dass die Grundvergütung weiter 8,10 EUR brutto pro Stunde sowie der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 EUR pro Stunde betrage, davon allerdings 0,4 EUR pro Stunde fix gezahlt würden.

 

Die Auffassung der Klägerin, von der geltend gemacht worden war,

  • dass der Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen dürfe, sondern zusätzlich zu der Grundvergütung in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zu zahlen sei,

 

teilte das ArbG Düsseldorf nicht.

Da es, wie das Gericht ausführte, Zweck des MiLoG ist, einem Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen und es dabei – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit ankommt, seien mindestlohnwirksam alle Zahlungen, die, wie auch ein Leistungsbonus, als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden.

 

Das hat die Pressestelle des Arbeitsgerichts Düsseldorf am 02.06.2015 – 38/15 – mitgeteilt.

 

Wie der obige Fall zeigt, ist es bei Fragen im Zusammenhang mit dem MiLoG empfehlenswert, den Rat eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Anwalts, der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ hat, einzuholen.

 


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