Wissenswertes für zahlungspflichtige Verbraucher die eine Lastschriftabrede vereinbaren

Wissenswertes für zahlungspflichtige Verbraucher die eine Lastschriftabrede vereinbaren

Erteilt ein Schuldner einem Gläubiger eine Einzugsermächtigung und ermächtigt diesen damit, zu leistende Zahlungen mittels Lastschrift von seinem Konto einzuziehen, wird durch die Lastschriftabrede die Zahlungsverpflichtung des Schuldners zu einer Holschuld (§ 269 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

In einem solchen Fall hat der Schuldner das aus seiner Sicht zur Erfüllung Erforderliche getan, wenn

  • er den Leistungsgegenstand zur Abholung durch den Gläubiger bereithält,
  • h. im Lastschriftverfahren dafür sorgt, dass ausreichend Deckung auf seinem Konto vorhanden ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07 – und vom 10.06.2008 – XI ZR 283/07 –).

Die Einziehung ist Sache des Gläubigers, der verpflichtet ist von der Ermächtigung zum Einzug (rechtzeitig) Gebrauch zu machen.

Beim Einzug im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren wird durch die erteilte Einziehungsermächtigung (d.h. das SEPA-Lastschriftmandat) der Gläubiger nicht nur ermächtigt die Zahlungen vom Konto des Schuldners mittels Lastschrift einzuziehen, sondern zugleich die Bank vom Schuldner angewiesen, die vom Gläubiger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen (§ 675j Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Zahlungsauftrag an die Schuldnerbank wird dabei durch den Gläubiger (Zahlungsempfänger) als Erklärungsboten (vgl. § 120 BGB) über sein Kreditinstitut übermittelt.
Geht der Zahlungsauftrag der Schuldnerbank auf diesem Wege zu, wird er wirksam (§ 675n Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die dem Einzug zugrunde liegende Forderung ist mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Gläubigerkonto erfüllt, allerdings auflösend bedingt, da der Schuldner gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB das Recht hat, binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen und der Gläubiger somit erst acht Wochen nach der Belastungsbuchung eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt (BGH, Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07 –).

Ob der Gläubiger eine Lastschriftabrede jederzeit und ohne besonderen Grund kündigen kann ist streitig.
Ein Recht des Gläubigers zur Kündigung der Lastschriftabrede besteht aber jedenfalls dann, wenn

  • ein sachlicher Grund besteht und
  • die berechtigten Interessen des Schuldners an dem Fortbestand der Lastschriftabrede dem Interesse des Gläubigers, sich von der Lastschriftabrede zu lösen, nicht entgegenstehen.

Liegen die Voraussetzen für eine Kündigung vor, genügt es, wenn der Gläubiger dem Schuldner unmissverständlich mitteilt, von der Einziehungsermächtigung keinen Gebrauch mehr zu machen.
Der Schuldner erhält damit Gelegenheit, sich darauf einzustellen, die künftig fällig werdenden Beträge zu überweisen oder einen Dauerauftrag einzurichten (BGH, Urteil vom 29.01.2016 – V ZR 97/15 –).


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